Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (kurz: SiFa) und ein Sicherheitsbeauftragter sind zwei gesetzlich definierte Rollen im betrieblichen Arbeitsschutz, die sich in Qualifikation, Aufgaben und rechtlicher Grundlage deutlich unterscheiden. Die SiFa ist eine externe oder interne Fachperson mit spezieller Ausbildung, die den Arbeitgeber beratend unterstützt. Der Sicherheitsbeauftragte ist ein Mitarbeiter des Betriebs, der kollegial auf Sicherheitsmängel hinweist.
Fehlende Rollenklarheit kostet Sie im Ernstfall Ihre Haftungssicherheit
Viele Betriebe benennen einen Sicherheitsbeauftragten und gehen davon aus, damit die gesetzlichen Anforderungen erfüllt zu haben. Das ist ein gefährlicher Irrtum. Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) schreibt die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit unabhängig vom Sicherheitsbeauftragten vor. Wer diese Pflicht vernachlässigt, riskiert bei Arbeitsunfällen Bußgelder, Regressforderungen und im schlimmsten Fall strafrechtliche Konsequenzen. Der erste Schritt zur Absicherung: Prüfen Sie, ob Ihr Betrieb beide Rollen korrekt besetzt hat.
Unklare Zuständigkeiten im Arbeitsschutz bremsen Ihre betriebliche Sicherheitskultur
Wenn Mitarbeiter nicht wissen, an wen sie sich bei Sicherheitsfragen wenden sollen, entstehen Lücken. Gefährdungen werden nicht gemeldet, Begehungen finden unregelmäßig statt, und Gefährdungsbeurteilungen veralten unbemerkt. Das Ergebnis ist nicht zwingend ein akuter Unfall, sondern eine schleichende Erosion der Sicherheitskultur, die erst bei einer Betriebsprüfung oder einem ernsthaften Vorfall sichtbar wird. Die Lösung liegt in einer klaren Aufgabentrennung: Die SiFa berät strategisch und fachlich, der Sicherheitsbeauftragte agiert als Bindeglied im Alltag.
Was ist eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit ist eine qualifizierte Fachperson, die den Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung berät. Die Rolle ist im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) geregelt und erfordert eine staatlich anerkannte Ausbildung sowie berufspraktische Erfahrung.
Die SiFa hat keine Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern. Ihre Aufgabe ist ausschließlich beratender Natur: Sie unterstützt den Arbeitgeber bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen, führt Sicherheitsbegehungen durch, analysiert Unfallursachen und schlägt Schutzmaßnahmen vor. Die Verantwortung für die Umsetzung verbleibt beim Arbeitgeber.
Die Ausbildung zur SiFa setzt in der Regel eine abgeschlossene technische oder handwerkliche Berufsausbildung voraus, ergänzt durch eine spezifische Weiterbildung nach den Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Die SiFa kann sowohl intern im Unternehmen angestellt als auch extern über einen spezialisierten Dienstleister für Arbeitssicherheit beauftragt werden.
Was ist ein Sicherheitsbeauftragter, und welche Aufgaben hat er?
Ein Sicherheitsbeauftragter ist ein Mitarbeiter des Unternehmens, der ehrenamtlich und ohne Weisungsbefugnis auf Sicherheitsmängel im Betrieb hinweist. Die Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch VII (SGB VII), nicht das ASiG.
Der Sicherheitsbeauftragte ist kein Fachexperte im technischen Sinne. Er fungiert als Bindeglied zwischen Belegschaft und Betriebsleitung: Er beobachtet den Arbeitsalltag, spricht Kollegen auf unsicheres Verhalten an und meldet Mängel an die zuständigen Stellen. Er trägt dabei keine persönliche Haftung für Arbeitsunfälle.
Ab einer Betriebsgröße von 20 Beschäftigten ist die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten gesetzlich vorgeschrieben. In gefährlicheren Branchen können bereits kleinere Betriebe dazu verpflichtet sein. Die genaue Zahl der erforderlichen Sicherheitsbeauftragten richtet sich nach Betriebsgröße und Gefährdungsniveau.
Was ist der genaue Unterschied zwischen beiden Rollen?
Der zentrale Unterschied liegt in Qualifikation, Rechtsgrundlage und Funktion: Die SiFa ist eine ausgebildete Fachkraft mit Beratungsauftrag gegenüber dem Arbeitgeber, geregelt im ASiG. Der Sicherheitsbeauftragte ist ein betrieblicher Mitarbeiter ohne Fachausbildung, der kollegial auf Sicherheitsmängel hinweist, geregelt im SGB VII.
- Rechtsgrundlage SiFa: Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und DGUV Vorschrift 2
- Rechtsgrundlage Sicherheitsbeauftragter: Sozialgesetzbuch VII (SGB VII)
- Qualifikation SiFa: Staatlich anerkannte Ausbildung erforderlich
- Qualifikation Sicherheitsbeauftragter: Betriebliche Unterweisung ausreichend
- Funktion SiFa: Fachliche Beratung des Arbeitgebers
- Funktion Sicherheitsbeauftragter: Kollegiale Unterstützung im Alltag
- Haftung SiFa: Keine persönliche Haftung; der Arbeitgeber bleibt verantwortlich
- Haftung Sicherheitsbeauftragter: Keine persönliche Haftung
Beide Rollen ergänzen sich. Sie ersetzen sich nicht gegenseitig. Ein Betrieb, der nur einen Sicherheitsbeauftragten hat, aber keine SiFa bestellt, erfüllt seine gesetzlichen Pflichten nach ASiG nicht.
Wann ist eine Fachkraft für Arbeitssicherheit gesetzlich vorgeschrieben?
Eine SiFa ist grundsätzlich für alle Unternehmen mit mindestens einem Beschäftigten gesetzlich vorgeschrieben. Das ASiG macht keine Ausnahme für Kleinstbetriebe. Der Umfang der Betreuung richtet sich nach der DGUV Vorschrift 2 und hängt von Betriebsgröße und Branche ab.
Die DGUV Vorschrift 2 unterscheidet zwischen der Regelbetreuung und der alternativen Betreuung. Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten können unter bestimmten Voraussetzungen die alternative Betreuung wählen, bei der der Unternehmer selbst eine Grundschulung absolviert und nur anlassbezogen eine SiFa hinzuzieht. Für Betriebe ab 50 Beschäftigten gilt die Regelbetreuung mit festen Einsatzzeiten der SiFa.
Branchen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, wie Chemie, Metallverarbeitung oder Bauwesen, unterliegen häufig strengeren Anforderungen. Hier empfiehlt sich eine individuelle Prüfung der berufsgenossenschaftlichen Vorgaben.
Kann ein Betrieb beide Rollen von einer Person erfüllen lassen?
Nein. Die Rollen der SiFa und des Sicherheitsbeauftragten können nicht von derselben Person übernommen werden. Beide Funktionen haben unterschiedliche gesetzliche Grundlagen und setzen unterschiedliche Voraussetzungen voraus. Eine Personalunion ist rechtlich nicht vorgesehen.
Die SiFa muss die Qualifikationsanforderungen des ASiG erfüllen und kann intern oder extern bestellt werden. Der Sicherheitsbeauftragte muss ein Mitarbeiter des Betriebs sein. Eine externe Fachkraft kann daher zwar die SiFa-Funktion übernehmen, nicht aber die Rolle des Sicherheitsbeauftragten.
In der Praxis bedeutet das: Selbst wenn ein Betrieb eine externe SiFa beauftragt, muss intern mindestens ein Mitarbeiter als Sicherheitsbeauftragter benannt werden, sobald die gesetzliche Schwelle von 20 Beschäftigten erreicht ist.
Wie kann ein externer Dienstleister die SiFa-Betreuung übernehmen?
Ein externer Dienstleister übernimmt die SiFa-Betreuung auf Basis eines Betreuungsvertrags. Die externe Fachkraft erfüllt dieselben gesetzlichen Aufgaben wie eine interne SiFa: Beratung des Arbeitgebers, Gefährdungsbeurteilungen, Sicherheitsbegehungen und Unfallanalysen – alles im Rahmen der DGUV Vorschrift 2.
Die externe Lösung ist besonders für kleine und mittelständische Betriebe wirtschaftlich sinnvoll. Eine interne SiFa erfordert eine kostenintensive Ausbildung und bindet dauerhaft personelle Ressourcen. Ein externer Dienstleister bringt sofort einsatzbereite Fachkompetenz mit und kann flexibel auf den tatsächlichen Betreuungsbedarf des Betriebs abgestimmt werden.
Wichtig ist, dass der Dienstleister die Anforderungen der zuständigen Berufsgenossenschaft kennt und die Betreuungszeiten dokumentiert. Bei Betriebsprüfungen müssen Nachweise über die geleistete sicherheitstechnische Betreuung vorgelegt werden können.
Wie ABEMA Unternehmen bei der SiFa-Betreuung unterstützt
Wir bei ABEMA stellen erfahrene Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die Ihr Unternehmen rechtssicher nach ASiG und DGUV Vorschrift 2 betreuen. Unsere Leistungen sind praxisnah, termintreu und auf Ihren Betrieb zugeschnitten.
- Sicherheitstechnische Regelbetreuung nach den Vorgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft
- Erstellung und Aktualisierung von Gefährdungsbeurteilungen für alle relevanten Arbeitsbereiche
- Regelmäßige Sicherheitsbegehungen mit schriftlicher Dokumentation
- Beratung der Geschäftsführung und Betriebsleitung in allen Fragen des Arbeitsschutzes
- Sicherheitsunterweisungen für Mitarbeiter und Führungskräfte
- SiGeKo-Leistungen bei Bauprojekten als Schnittstelle zwischen Auftraggeber und Behörden
Sie möchten wissen, welche Betreuungsform für Ihr Unternehmen passt und wie Sie Ihre gesetzlichen Pflichten effizient erfüllen? Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf, und wir beraten Sie unverbindlich zu Ihrer individuellen Situation.
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