Ein Betrieb ist zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten verpflichtet, sobald er in der Regel mehr als 20 Beschäftigte hat. Das regelt § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII). Der Sicherheitsbeauftragte unterstützt den Arbeitgeber dabei, Unfallgefahren zu erkennen und Schutzmaßnahmen umzusetzen. Er ist kein Vorgesetzter, sondern ein ehrenamtlicher Ansprechpartner für Kolleginnen und Kollegen in Fragen der Arbeitssicherheit.
Fehlende Kenntnisse über die Pflicht kosten Betriebe bares Geld
Viele Betriebe wissen nicht genau, ab wann die Bestellpflicht greift oder wer konkret als Sicherheitsbeauftragter infrage kommt. Das führt dazu, dass die Bestellung schlicht unterbleibt oder eine ungeeignete Person benannt wird. Die Folge: Bei einem Arbeitsunfall oder einer Betriebsprüfung fehlt der Nachweis einer ordnungsgemäßen Organisation. Das kann Bußgelder, Regressforderungen und im schlimmsten Fall strafrechtliche Konsequenzen für die Geschäftsführung nach sich ziehen. Wer die gesetzlichen Grundlagen kennt und die Bestellung sorgfältig dokumentiert, schützt sich und seinen Betrieb wirksam.
Eine schlecht begleitete Bestellung bringt wenig Sicherheit im Alltag
Die Bestellung allein reicht nicht aus. Wer einen Sicherheitsbeauftragten benennt, ohne ihn angemessen zu schulen und in die betrieblichen Abläufe einzubinden, schafft nur auf dem Papier Compliance. Im Alltag fehlt dann die praktische Wirkung: Gefährdungen werden nicht erkannt, Unterweisungen laufen ins Leere, und das Sicherheitsniveau stagniert. Eine qualifizierte Begleitung, etwa durch eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit, sorgt dafür, dass der Sicherheitsbeauftragte seine Aufgaben auch wirklich wahrnehmen kann.
Was ist ein Sicherheitsbeauftragter und welche Aufgaben hat er?
Ein Sicherheitsbeauftragter ist ein Mitarbeiter, der den Arbeitgeber bei der Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen unterstützt. Zu seinen Aufgaben gehören das Beobachten der Arbeitsbedingungen, das Erkennen von Unfallrisiken, das Hinweisen auf Schutzausrüstungen und das Ansprechen von Sicherheitsmängeln. Er hat keine Weisungsbefugnis und trägt keine persönliche Haftung für Arbeitsunfälle.
Der Sicherheitsbeauftragte fungiert als Bindeglied zwischen Belegschaft und Betriebsleitung. Er ist nah am Alltag der Kollegen und kann Gefahrenquellen oft früher erkennen als eine externe Fachkraft. Typische Aufgaben im Betrieb sind das Kontrollieren von Schutzvorrichtungen, das Melden fehlerhafter oder fehlender persönlicher Schutzausrüstung sowie das Mitwirken bei Sicherheitsbegehungen.
Wichtig: Der Sicherheitsbeauftragte ersetzt nicht die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa). Beide Funktionen ergänzen sich. Die SiFa berät den Arbeitgeber auf fachlicher Ebene und trägt die Verantwortung für die sicherheitstechnische Betreuung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Der Sicherheitsbeauftragte handelt auf operativer Ebene im Arbeitsalltag.
Ab wann ist ein Betrieb zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten verpflichtet?
Die Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten besteht laut § 22 SGB VII, sobald ein Betrieb in der Regel mehr als 20 Beschäftigte hat. Für Betriebe mit besonderen Unfallgefahren kann die zuständige Berufsgenossenschaft eine Bestellung auch bei geringerer Beschäftigtenzahl fordern.
Maßgeblich ist die regelmäßige Beschäftigtenzahl, nicht die Anzahl an einem bestimmten Stichtag. Teilzeitkräfte, Auszubildende und befristet Beschäftigte zählen grundsätzlich mit. Bei der Berechnung orientieren sich Betriebe an der durchschnittlichen Belegschaft über das Jahr.
Berufsgenossenschaften können in ihren Unfallverhütungsvorschriften abweichende Regelungen festlegen. Betriebe mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, zum Beispiel in der chemischen Industrie oder im Bauwesen, sollten deshalb immer die spezifischen Vorschriften ihrer Berufsgenossenschaft prüfen, nicht nur die allgemeine Grenze von 20 Beschäftigten.
Wie viele Sicherheitsbeauftragte braucht ein Unternehmen?
Die Anzahl der erforderlichen Sicherheitsbeauftragten hängt von der Betriebsgröße, der Anzahl der Beschäftigten, der räumlichen Aufteilung und dem Gefährdungsgrad der Tätigkeiten ab. Es gibt keine starre gesetzliche Formel, aber die Berufsgenossenschaften geben konkrete Orientierungswerte in ihren Vorschriften vor.
Als Faustregel gilt: Je größer der Betrieb und je höher die Unfallgefahr, desto mehr Sicherheitsbeauftragte sind erforderlich. Bei mehreren Standorten oder Schichtbetrieb ist es sinnvoll, in jeder Betriebseinheit und jeder Schicht mindestens einen Sicherheitsbeauftragten zu benennen.
Relevant ist auch die räumliche Trennung von Arbeitsbereichen. Wer Mitarbeitende in verschiedenen Gebäuden oder auf wechselnden Baustellen beschäftigt, sollte sicherstellen, dass jeder Bereich einen direkten Ansprechpartner vor Ort hat. Die zuständige Berufsgenossenschaft berät auf Anfrage zur konkreten Anzahl für den jeweiligen Betrieb.
Wer darf als Sicherheitsbeauftragter bestellt werden?
Als Sicherheitsbeauftragter darf jede Person bestellt werden, die im Betrieb beschäftigt ist, die nötige Fachkunde und persönliche Eignung mitbringt und das Amt freiwillig übernimmt. Eine Bestellung gegen den Willen der Person ist nicht zulässig. Vorgesetzte sollten nicht gleichzeitig Sicherheitsbeauftragte ihrer eigenen Mitarbeitenden sein.
Zur fachlichen Eignung gehören Kenntnisse der betrieblichen Abläufe und der typischen Gefährdungen im Arbeitsbereich. Die Person muss in der Lage sein, Sicherheitsmängel zu erkennen und anzusprechen. Eine spezifische Ausbildung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber eine Schulung wird dringend empfohlen und von den Berufsgenossenschaften in der Regel gefordert.
Berufsgenossenschaften bieten eigene Schulungen für Sicherheitsbeauftragte an, häufig kostenfrei. Betriebe können diese Schulungen intern organisieren oder auf externe Anbieter zurückgreifen. Wichtig ist, dass die Schulung regelmäßig aufgefrischt wird, damit der Sicherheitsbeauftragte auf dem aktuellen Stand bleibt.
Was passiert, wenn ein Betrieb keinen Sicherheitsbeauftragten bestellt?
Kommt ein Betrieb seiner Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten nicht nach, verstößt er gegen § 22 SGB VII. Das kann bei einer Betriebsprüfung durch die Berufsgenossenschaft oder die Gewerbeaufsicht zu Beanstandungen, Auflagen und im Wiederholungsfall zu Bußgeldern führen.
Schwerwiegender als das Bußgeld ist die haftungsrechtliche Konsequenz bei einem Arbeitsunfall. Fehlt die ordnungsgemäße Sicherheitsorganisation, kann das als Organisationsverschulden gewertet werden. In diesem Fall haftet der Arbeitgeber unter Umständen persönlich für Schäden, die durch den Unfall entstehen.
Darüber hinaus hat das Fehlen eines Sicherheitsbeauftragten praktische Auswirkungen: Gefährdungen werden später erkannt, Schutzmaßnahmen werden weniger konsequent umgesetzt, und das Bewusstsein für Arbeitssicherheit in der Belegschaft sinkt. Die Bestellung ist also nicht nur eine rechtliche Pflicht, sondern ein konkreter Beitrag zur Unfallprävention.
Wie ABEMA bei der Bestellung und Betreuung von Sicherheitsbeauftragten unterstützt
Wir bei ABEMA helfen Betrieben dabei, die gesetzlichen Anforderungen rund um den Sicherheitsbeauftragten zuverlässig zu erfüllen, ohne dass interne Kapazitäten dauerhaft gebunden werden. Unsere erfahrenen Fachkräfte für Arbeitssicherheit übernehmen die sicherheitstechnische Betreuung nach ASiG und DGUV Vorschrift 2 und arbeiten dabei eng mit dem betrieblichen Sicherheitsbeauftragten zusammen.
Konkret unterstützen wir Sie mit folgenden Leistungen:
- Beratung zur Bestellpflicht und zur erforderlichen Anzahl von Sicherheitsbeauftragten
- Erstellung und Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen
- Regelmäßige Sicherheitsbegehungen und Berichterstattung
- Schulungen und Unterweisungen für Sicherheitsbeauftragte und Führungskräfte
- Unterstützung bei der Kommunikation mit Berufsgenossenschaft und Behörden
Sie möchten wissen, ob Ihr Betrieb bereits alle Anforderungen erfüllt? Sprechen Sie uns an, und wir schauen gemeinsam, was in Ihrem Betrieb konkret gebraucht wird.
Ähnliche Artikel
- Wie lange dauert eine Umschulung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit?
- Wie erkennt man ob der Arbeitsschutz im eigenen Betrieb ausreichend ist?
- Wie muss ein Arbeitsunfall gemeldet werden?
- Welche Aufgaben hat ein Sicherheitsbeauftragter im Unternehmen?
- Was kostet eine Fachkraft für Arbeitssicherheit pro Stunde?

