Ein Flucht- und Rettungsplan muss gut sichtbar an allen Orten ausgehängt werden, an denen Beschäftigte und andere Personen im Gefahrenfall schnell erkennen können, wie sie das Gebäude sicher verlassen können. Das betrifft in der Regel Flure, Treppenhäuser, Eingangsbereiche und Aufenthaltsbereiche. Welche genauen Anforderungen gelten, welche Inhalte vorgeschrieben sind und wer die Verantwortung trägt, beantwortet dieser Artikel Schritt für Schritt.
Welche gesetzlichen Grundlagen schreiben den Aushang vor?
Die Pflicht zum Aushang von Flucht- und Rettungsplänen ergibt sich aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Verbindung mit der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“. Für Betriebe, die unter das Bauordnungsrecht oder spezielle Schutzvorschriften fallen, kommen zusätzlich Landesbauordnungen und berufsgenossenschaftliche Regelwerke hinzu.
Die ASR A2.3 konkretisiert, wann ein Flucht- und Rettungsplan zwingend erstellt und ausgehängt werden muss. Grundsätzlich gilt diese Pflicht für Arbeitsstätten, in denen aufgrund der Größe, der Nutzungsart oder der Anzahl der anwesenden Personen eine erhöhte Gefährdung besteht. Das umfasst zum Beispiel Betriebe mit mehreren Stockwerken, weitläufige Produktionshallen, Gebäude mit wechselndem Publikumsverkehr sowie Bereiche mit besonderen Brand- oder Explosionsgefahren. Für Betriebe, die unter die Betriebssicherheitsverordnung oder das Gefahrstoffrecht fallen, können darüber hinaus weitergehende Anforderungen gelten. Die Flucht- und Rettungsplan Pflicht ist damit kein optionales Instrument, sondern ein verbindlicher Bestandteil des betrieblichen Brandschutzes.
An welchen genauen Stellen muss der Fluchtplan hängen?
Flucht- und Rettungspläne müssen an gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stellen ausgehängt werden, sodass jede Person im Gebäude den Plan ohne Umwege einsehen kann. Typische Aushangpositionen sind Eingangsbereiche, Flure, Treppenhäuser, Aufenthaltsräume und Sozialräume sowie der Bereich vor Notausgängen.
Die ASR A2.3 schreibt vor, dass der Plan so angebracht sein muss, dass der aktuelle Standort der betrachtenden Person deutlich erkennbar ist, in der Regel durch eine „Sie sind hier“-Markierung. Daraus folgt, dass für größere Gebäude oder verschiedene Gebäudeteile jeweils eigene, standortbezogene Pläne erstellt und ausgehängt werden müssen. Ein einziger zentraler Aushang reicht in der Praxis selten aus. Wichtig ist außerdem, dass die Pläne in einer Höhe angebracht werden, die für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gut lesbar ist, und dass sie nicht durch Regale, Türen oder andere Objekte verdeckt werden.
Wie oft muss ein Flucht- und Rettungsplan aktualisiert werden?
Ein Flucht- und Rettungsplan muss immer dann aktualisiert werden, wenn sich die baulichen, organisatorischen oder nutzungsbezogenen Gegebenheiten im Betrieb ändern. Es gibt keine gesetzlich festgelegte Regelfrist, aber die ASR A2.3 verlangt, dass der Plan stets dem aktuellen Stand der Arbeitsstätte entspricht.
Konkrete Anlässe für eine Aktualisierung sind unter anderem:
- Umbaumaßnahmen, die Fluchtwege, Ausgänge oder Raumaufteilungen verändern
- Änderungen bei der Nutzung von Räumen oder Gebäudeteilen
- Neue oder weggefallene Notausgänge und Sammelstellen
- Veränderungen bei Brandschutzeinrichtungen wie Feuerlöschern oder Brandmeldeanlagen
- Änderungen in der Belegschaft oder Betriebsorganisation, die die Zuständigkeiten betreffen
Empfehlenswert ist eine regelmäßige Überprüfung mindestens einmal jährlich, auch wenn keine offensichtlichen Änderungen stattgefunden haben. So lassen sich schleichende Veränderungen rechtzeitig erkennen, und der Plan bleibt rechtssicher.
Was muss ein Flucht- und Rettungsplan inhaltlich enthalten?
Ein Flucht- und Rettungsplan muss nach ASR A2.3 alle wesentlichen Informationen enthalten, die Personen im Gefahrenfall benötigen, um das Gebäude sicher zu verlassen und Hilfe zu alarmieren. Dazu gehören grafische Darstellungen der Fluchtwege, Notausgänge, Sammelstellen und Brandschutzeinrichtungen sowie wichtige Verhaltenshinweise.
Im Einzelnen umfasst ein vollständiger Plan folgende Elemente:
- Grundrissdarstellung des betreffenden Gebäudeteils mit eingezeichneten Fluchtwegen und Notausgängen
- Standortmarkierung „Sie sind hier“
- Lage der Sammelstellen außerhalb des Gebäudes
- Standorte von Feuerlöschern, Brandmeldeanlagen, Erste-Hilfe-Einrichtungen und Notfalltelefonen
- Verhaltensregeln im Brandfall (z. B. Ruhe bewahren, Türen schließen, Aufzüge meiden)
- Notrufnummern und betriebliche Ansprechpersonen
Die Darstellung muss normkonform und gut lesbar sein. Piktogramme und Farben sollten den Vorgaben der DIN ISO 23601 entsprechen, um eine einheitliche und international verständliche Kommunikation sicherzustellen.
Wer ist im Betrieb für den Fluchtplan verantwortlich?
Die Verantwortung für die Erstellung, den Aushang und die Aktualisierung des Flucht- und Rettungsplans liegt beim Arbeitgeber. Diese Pflicht ist nicht delegierbar, auch wenn die praktische Umsetzung an geeignete Fachkräfte oder externe Berater übertragen werden kann.
In der betrieblichen Praxis wird die Aufgabe häufig vom Brandschutzbeauftragten, der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem HSE-Verantwortlichen koordiniert. Bei Gebäuden mit mehreren Mietern oder Nutzern ist zudem zu klären, wer für welchen Bereich zuständig ist. Wichtig ist, dass die verantwortliche Person die Inhalte des Plans kennt, Änderungen im Betrieb im Blick behält und die Belegschaft regelmäßig über die Fluchtwege und das Verhalten im Notfall unterweist. Die Unterweisung der Beschäftigten ist ebenfalls eine gesetzliche Pflicht und ergänzt den Aushang des Plans.
Reicht ein digitaler Fluchtplan oder muss er ausgedruckt sein?
Ein rein digitaler Fluchtplan reicht in der Regel nicht aus, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Die ASR A2.3 schreibt vor, dass Flucht- und Rettungspläne ausgehängt werden müssen, was einen physischen, gut sichtbaren Aushang am jeweiligen Standort voraussetzt. Ein Plan, der nur auf einem Server oder in einer App verfügbar ist, kann im Ernstfall nicht zuverlässig abgerufen werden.
Digitale Versionen können den gedruckten Plan sinnvoll ergänzen, zum Beispiel für die interne Verwaltung, die Schulung von Mitarbeitenden oder die Dokumentation von Änderungen. Einige Betriebe nutzen digitale Systeme auch, um Pläne zentral zu pflegen und bei Änderungen schnell neue Ausdrucke erstellen zu können. Das ersetzt jedoch nicht den physischen Aushang. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kombiniert eine digitale Verwaltung mit laminiert ausgedruckten und regelmäßig aktualisierten Plänen an den vorgeschriebenen Stellen.
So unterstützt ABEMA beim Flucht- und Rettungsplan
Die Erstellung und Pflege rechtssicherer Flucht- und Rettungspläne ist für viele Betriebe zeitaufwendig und erfordert Fachkenntnis in Bezug auf Normen, Bauordnungsrecht und betriebliche Gegebenheiten. Wir bei ABEMA unterstützen Unternehmen aus Industrie und Handwerk dabei, diese Anforderungen zuverlässig und praxisnah umzusetzen. Unser Leistungsangebot im Bereich Brandschutz und Arbeitssicherheit umfasst unter anderem:
- Erstellung und Aktualisierung normkonformer Flucht- und Rettungspläne nach ASR A2.3 und DIN ISO 23601
- Begehung und Analyse der Arbeitsstätte zur Identifikation aller relevanten Aushangstandorte
- Bestellung und Betreuung gesetzlich geforderter Brandschutzbeauftragter
- Unterweisung der Beschäftigten zu Fluchtwegen und Verhalten im Brandfall
- Beratung zu allen organisatorischen und baulichen Brandschutzmaßnahmen
Ob Sie die Flucht- und Rettungsplan Pflicht erstmals erfüllen möchten oder bestehende Pläne auf den aktuellen Stand bringen wollen, wir stehen Ihnen als verlässlicher Partner zur Seite. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf und lassen Sie uns gemeinsam eine rechtssichere und praktikable Lösung für Ihren Betrieb erarbeiten.

