Brandschutzbeauftragter mit Schutzhelm und Warnweste prüft Klemmbrett in Industrieanlage, Feuerlöscher an Betonwand im Hintergrund.

Wann muss ein Unternehmen einen Brandschutzbeauftragter bestellen?

Ein Unternehmen muss einen Brandschutzbeauftragten bestellen, sobald die zuständige Behörde, der Versicherer oder eine baurechtliche Auflage dies fordert. Darüber hinaus empfiehlt die DGUV Information 205-003 die Bestellung ab bestimmten Betriebsgrößen und Gefährdungslagen. Welche konkreten Kriterien gelten, welche Qualifikationen erforderlich sind und was bei Verstößen droht, beantwortet dieser Artikel.

Welche Unternehmen sind zur Bestellung verpflichtet?

Eine gesetzlich festgeschriebene, allgemeine Bestellpflicht für Brandschutzbeauftragte gibt es in Deutschland nicht. Die Verpflichtung ergibt sich stattdessen aus baurechtlichen Auflagen, behördlichen Anordnungen, Forderungen des Versicherers oder aus der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung. Unternehmen ab einer bestimmten Größe oder mit erhöhtem Brandrisiko kommen dabei besonders häufig in den Fokus.

In der Praxis sind vor allem folgende Betriebe betroffen:

  • Industriebetriebe mit großen Produktionsflächen oder hohem Brandlastaufkommen
  • Unternehmen, die mit brennbaren Flüssigkeiten, Gasen oder Stäuben arbeiten
  • Betriebe mit vielen Beschäftigten oder erhöhtem Publikumsverkehr
  • Unternehmen, in deren Baugenehmigung ein Brandschutzbeauftragter ausdrücklich gefordert wird
  • Betriebe, deren Berufsgenossenschaft die Bestellung vorschreibt

Auch wenn keine formale Pflicht besteht, kann die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz ergeben, dass die Bestellung sinnvoll und notwendig ist. Wer diesen Schritt freiwillig geht, handelt nicht nur vorausschauend, sondern stärkt auch seine Rechtsposition im Schadensfall.

Was sagt die DGUV Information 205-003 zur Bestellpflicht?

Die DGUV Information 205-003 ist das zentrale Regelwerk zur Qualifikation und zu den Aufgaben von Brandschutzbeauftragten in Deutschland. Sie legt fest, ab welchen Rahmenbedingungen eine Bestellung empfohlen wird, und beschreibt detailliert, welche Pflichten des Brandschutzbeauftragten mit der Funktion verbunden sind.

Konkret empfiehlt die DGUV Information 205-003 die Bestellung, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien zutrifft:

  • Die Anzahl der Beschäftigten überschreitet einen bestimmten Schwellenwert (abhängig von Branche und Gefährdung)
  • Es liegen erhöhte Brandgefahren durch Produktionsprozesse oder Lagerung vor
  • Bauordnungsrechtliche Sonderbauvorschriften greifen, zum Beispiel für Verkaufsstätten oder Versammlungsstätten
  • Der Versicherer oder die Berufsgenossenschaft stellt entsprechende Anforderungen

Das Dokument ist zwar keine Rechtsnorm, hat aber in der Praxis erhebliches Gewicht. Behörden, Gerichte und Versicherer orientieren sich regelmäßig daran, wenn es um die Beurteilung des betrieblichen Brandschutzes geht.

Wer darf als Brandschutzbeauftragter bestellt werden?

Als Brandschutzbeauftragter darf nur bestellt werden, wer eine anerkannte Ausbildung nach DGUV Information 205-003 erfolgreich abgeschlossen hat. Diese Ausbildung umfasst in der Regel einen theoretischen und einen praktischen Teil sowie eine Abschlussprüfung. Ohne diesen Nachweis fehlt die formale Qualifikation für die Funktion.

Neben der fachlichen Ausbildung sollte die Person:

  • zuverlässig und fachkundig sein
  • ausreichend Zeit haben, um die Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen
  • Zugang zu allen relevanten Bereichen des Betriebs haben
  • regelmäßig an Fortbildungen teilnehmen, um die Kenntnisse aktuell zu halten

Die bestellte Person kann ein Mitarbeiter des eigenen Unternehmens sein, muss es aber nicht. Entscheidend ist die nachgewiesene Qualifikation, nicht das Beschäftigungsverhältnis.

Was passiert, wenn kein Brandschutzbeauftragter bestellt wird?

Fehlt ein Brandschutzbeauftragter trotz bestehender Verpflichtung, drohen dem Unternehmen konkrete rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen. Die zuständige Behörde kann die Bestellung anordnen und bei Nichtbefolgung Bußgelder verhängen. Im Schadensfall kann das Fehlen eines Beauftragten als Organisationsverschulden gewertet werden, was haftungsrechtliche Folgen nach sich zieht.

Darüber hinaus riskieren Unternehmen:

  • den Verlust oder die Einschränkung des Versicherungsschutzes
  • den Widerruf der Betriebsgenehmigung
  • eine erhöhte Haftung der Geschäftsführung im Brandfall
  • Nachforderungen und Auflagen bei Betriebsprüfungen

Besonders heikel ist die Situation, wenn im Zuge eines Schadensereignisses nachgewiesen wird, dass bekannte Brandschutzdefizite nicht beseitigt wurden. In solchen Fällen können Verantwortliche persönlich zur Rechenschaft gezogen werden.

Wie unterscheidet sich der Brandschutzbeauftragte vom Brandschutzhelfer?

Der wesentliche Unterschied liegt in Qualifikation, Verantwortung und Aufgabenumfang. Der Brandschutzbeauftragte ist eine fachkundige Führungsfunktion mit umfassenden organisatorischen und beratenden Aufgaben. Der Brandschutzhelfer hingegen ist ein regulärer Mitarbeiter, der eine kurze Grundausbildung absolviert hat und im Notfall erste Maßnahmen einleiten kann.

Aufgaben des Brandschutzbeauftragten

Der Brandschutzbeauftragte berät die Unternehmensleitung, erstellt und aktualisiert das Brandschutzkonzept, führt Begehungen durch, koordiniert Evakuierungsübungen und ist Ansprechpartner für Behörden und Versicherer. Seine Tätigkeit ist strategisch und dauerhaft angelegt.

Aufgaben des Brandschutzhelfers

Brandschutzhelfer sind nach der Arbeitsstättenregel ASR A2.2 vorgeschrieben. Sie sollen im Brandfall Erste-Hilfe-Maßnahmen beim Löschen unterstützen, Kollegen zur Evakuierung führen und Feuerlöscher bedienen. Ihre Ausbildung ist deutlich kürzer und weniger tiefgehend als die des Brandschutzbeauftragten. Beide Funktionen ergänzen sich und ersetzen sich nicht gegenseitig.

Kann ein externer Dienstleister die Funktion übernehmen?

Ja, die Funktion des Brandschutzbeauftragten kann an einen externen Dienstleister vergeben werden. Das ist ausdrücklich zulässig und in der Praxis weit verbreitet, insbesondere bei kleineren und mittelständischen Unternehmen, die keinen eigenen qualifizierten Mitarbeiter für diese Aufgabe abstellen können oder wollen.

Ein externer Brandschutzbeauftragter bringt dabei mehrere Vorteile mit:

  • Aktuelle Fachkenntnisse ohne eigenen Schulungsaufwand
  • Unabhängige Perspektive auf betriebliche Brandschutzrisiken
  • Flexibler Einsatz je nach Bedarf und Betriebsgröße
  • Rechtssichere Dokumentation und Berichterstattung

Wichtig ist, dass die Bestellung formal korrekt erfolgt und die beauftragte Person die erforderliche Qualifikation nach DGUV Information 205-003 nachweisen kann. Auch bei externer Lösung bleibt die Unternehmensleitung für die ordnungsgemäße Organisation des Brandschutzes verantwortlich.

Wie ABEMA beim Brandschutzbeauftragten unterstützt

Wir bei ABEMA unterstützen Unternehmen aus Industrie und Handwerk dabei, ihre Pflichten als Brandschutzbeauftragter rechtssicher und praxisnah zu erfüllen. Unser Fachbereich Brand- und Explosionsschutz bietet ein vollständiges Dienstleistungsspektrum, das weit über die bloße Bestellung eines Beauftragten hinausgeht.

Konkret helfen wir mit:

  • Stellung eines externen Brandschutzbeauftragten mit anerkannter Qualifikation nach DGUV Information 205-003
  • Erstellung und Pflege von Brandschutzkonzepten sowie aller erforderlichen Dokumentationen
  • Durchführung von Begehungen und Gefährdungsbeurteilungen im Bereich Brandschutz
  • Mitarbeiterunterweisungen und Schulungen, auch als Inhouse-Veranstaltung in Ihrem Betrieb
  • Beratung zum Explosionsschutz und Erarbeitung wirksamer, rechtssicherer Lösungen für Betreiber mit explosionsgefährdeten Bereichen
  • Projektunterstützung durch erfahrene Fachplaner, wenn bauliche oder organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden müssen

Ob Sie einen externen Beauftragten benötigen oder Ihr bestehendes Brandschutzkonzept überprüfen lassen möchten: Wir finden gemeinsam mit Ihnen die passende Lösung. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf und lassen Sie uns besprechen, wie wir Ihren Betrieb zuverlässig absichern können.

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