Roter Feuerlöscher auf Betonboden neben gefaltetem Warnschutzweste und laminiertem Sicherheitsmerkblatt.

Was sind die gesetzlichen Anforderungen an die Brandschutzhelfer Unterweisung 2026?

Die gesetzlichen Anforderungen an die Brandschutzhelfer-Unterweisung 2026 basieren auf der DGUV Information 205-023 sowie der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2. Betriebe sind verpflichtet, eine ausreichende Anzahl an Beschäftigten als Brandschutzhelfer zu benennen, diese praktisch und theoretisch zu unterweisen sowie die Unterweisung regelmäßig zu wiederholen. Die folgenden Abschnitte beantworten die wichtigsten Fragen rund um Inhalt, Umfang und Pflichten der Brandschutzhelfer-Unterweisung.

Wie viele Brandschutzhelfer muss ein Betrieb stellen?

Laut ASR A2.2 müssen mindestens fünf Prozent der Beschäftigten als Brandschutzhelfer ausgebildet sein. Bei besonderen Gefährdungslagen, erhöhter Personendichte oder eingeschränkter Mobilität einzelner Mitarbeitender kann dieser Anteil deutlich höher liegen.

Die genaue Anzahl hängt von der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung ab. Faktoren wie die Größe der Arbeitsstätte, die Anzahl der Stockwerke, Schichtbetrieb und die Art der dort vorhandenen Brandlasten spielen eine entscheidende Rolle. In der Praxis bedeutet das: Ein Betrieb mit 100 Beschäftigten benötigt mindestens fünf ausgebildete Brandschutzhelfer, wobei gleichzeitig sichergestellt sein muss, dass jederzeit und in jedem Bereich ausreichend ausgebildete Personen anwesend sind. Bei Schichtbetrieb gilt die Mindestquote für jede Schicht separat.

Was muss eine Brandschutzhelfer-Unterweisung inhaltlich abdecken?

Eine Brandschutzhelfer-Unterweisung muss sowohl theoretische als auch praktische Inhalte umfassen. Dazu gehören Brandursachen und Brandklassen, Verhalten im Brandfall, die Nutzung von Feuerlöschern sowie betriebliche Flucht- und Rettungswege.

Die DGUV Information 205-023 gibt vor, welche Themen verbindlich behandelt werden müssen:

  • Grundlagen des Brandschutzes und Entstehung von Bränden
  • Brandklassen (A, B, C, D, F) und die passenden Löschmittel
  • Betriebsspezifische Brandgefahren und Brandlasten
  • Aufgaben und Pflichten des Brandschutzhelfers im Ernstfall
  • Alarmierung, Evakuierung und Verhalten gegenüber der Feuerwehr
  • Praktische Löschübung mit dem Handfeuerlöscher

Besonders wichtig ist der praktische Übungsanteil. Nur wer einen Feuerlöscher unter realistischen Bedingungen eingesetzt hat, kann im Ernstfall sicher und zielgerichtet reagieren. Die Unterweisung sollte zudem betriebsspezifisch gestaltet sein, also auf die konkreten Gegebenheiten der jeweiligen Arbeitsstätte eingehen.

Wie lange dauert eine Brandschutzhelfer-Unterweisung?

Eine vollständige Brandschutzhelfer-Unterweisung dauert in der Regel etwa vier Unterrichtseinheiten, also rund drei bis vier Stunden. Dieser Zeitrahmen ist notwendig, um sowohl den theoretischen Teil als auch die praktische Löschübung angemessen durchzuführen.

Kürzere Formate sind nur dann zulässig, wenn es sich um eine Auffrischungsunterweisung handelt und die Grundausbildung bereits absolviert wurde. Bei der Erstunterweisung sollte auf keinen Fall auf den Praxisteil verzichtet werden. Die Qualität der Unterweisung ist entscheidend, nicht allein die Dauer. Ein zu knapper Zeitrahmen birgt das Risiko, dass Beschäftigte im Ernstfall nicht handlungssicher sind.

Wie oft muss die Brandschutzhelfer-Unterweisung wiederholt werden?

Die Brandschutzhelfer-Unterweisung muss regelmäßig wiederholt werden. Die DGUV Information 205-023 empfiehlt einen Wiederholungsturnus von etwa drei bis fünf Jahren. Bei erhöhter Gefährdung oder wesentlichen Änderungen im Betrieb kann eine häufigere Auffrischung erforderlich sein.

Konkrete Auslöser für eine außerordentliche Wiederholung der Unterweisung sind:

  • Umzug in neue oder veränderte Räumlichkeiten
  • Änderungen im Brandschutzkonzept oder bei Flucht- und Rettungswegen
  • Neue Brandgefahren durch veränderte Produktionsprozesse oder Materialien
  • Längere Abwesenheit des Brandschutzhelfers (z. B. durch Elternzeit oder Krankheit)

Unabhängig vom Turnus sollte jede Wiederholungsunterweisung dokumentiert werden. Die Dokumentation ist im Fall einer behördlichen Kontrolle oder eines Schadensereignisses ein wichtiger Nachweis der Pflichterfüllung.

Wer darf die Brandschutzhelfer-Unterweisung durchführen?

Die Brandschutzhelfer-Unterweisung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Das sind in der Regel ausgebildete Brandschutzbeauftragte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit entsprechender Qualifikation oder externe Spezialisten mit nachgewiesener Sachkunde im Brandschutz.

Entscheidend ist, dass die unterweisende Person sowohl die theoretischen Grundlagen des Brandschutzes beherrscht als auch praktische Erfahrung in der Durchführung von Löschübungen mitbringt. Eine interne Unterweisung durch nicht qualifiziertes Personal erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht und kann im Schadensfall haftungsrechtliche Konsequenzen haben. Viele Betriebe setzen daher auf externe Dienstleister, die eine rechtssichere und praxisnahe Durchführung von Unterweisungen gewährleisten können.

Was droht Betrieben ohne ausreichende Brandschutzhelfer-Unterweisung?

Betriebe, die keine ausreichende Brandschutzhelfer-Unterweisung nachweisen können, riskieren Bußgelder, behördliche Auflagen und im Schadensfall zivilrechtliche sowie strafrechtliche Konsequenzen für die Verantwortlichen. Die Verletzung der Unterweisungspflicht gilt als Ordnungswidrigkeit nach dem Arbeitsschutzgesetz.

Die möglichen Folgen im Überblick:

  • Bußgelder durch die zuständige Arbeitsschutzbehörde oder Berufsgenossenschaft
  • Einschränkungen oder Auflagen beim Betrieb der Arbeitsstätte
  • Haftungsrisiken für Geschäftsführer und Betriebsleiter bei Brandschäden oder Personenschäden
  • Einschränkungen beim Versicherungsschutz, wenn Obliegenheitspflichten verletzt wurden

Besonders kritisch wird es, wenn im Brandfall Personen zu Schaden kommen und nachgewiesen wird, dass die gesetzlich vorgeschriebene Unterweisung nicht stattgefunden hat oder nicht dokumentiert wurde. Regelmäßige und nachweisbare Unterweisungen sind daher nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern auch ein wesentlicher Bestandteil des betrieblichen Risikomanagements.

So unterstützt ABEMA bei der Brandschutzhelfer-Unterweisung

Wir bei ABEMA bieten Betrieben aus Industrie und Handwerk eine vollständige und rechtssichere Durchführung der Brandschutzhelfer-Unterweisung, abgestimmt auf die jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten. Unsere erfahrenen Fachplaner im Bereich Brand- und Explosionsschutz übernehmen dabei alle relevanten Schritte:

  • Planung und Durchführung der theoretischen Unterweisung nach DGUV Information 205-023
  • Organisation und Begleitung der praktischen Löschübung
  • Betriebsspezifische Anpassung der Inhalte an Ihre Arbeitsstätte und Gefährdungslage
  • Vollständige Dokumentation für behördliche Kontrollen und Versicherungsnachweise
  • Beratung zur optimalen Anzahl und Verteilung der Brandschutzhelfer im Betrieb

Ob als Erstunterweisung oder regelmäßige Auffrischung, ob inhouse bei Ihnen vor Ort oder an unseren Standorten in Lingen und Wietmarschen: Wir sorgen dafür, dass Ihre Beschäftigten im Ernstfall handlungssicher sind und Ihr Betrieb alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf und lassen Sie uns gemeinsam die passende Lösung für Ihren Betrieb entwickeln.

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