Brandschutzbeauftragter mit weißem Schutzhelm prüft Evakuierungsplan auf Klemmbrett neben rotem Feuerlöscher in Industrieanlage.

Was ist der Unterschied zwischen Brandschutzbeauftragtem und Brandschutzhelfer?

Ein Brandschutzbeauftragter und ein Brandschutzhelfer sind zwei grundlegend verschiedene Rollen im betrieblichen Brandschutz. Der Brandschutzbeauftragte trägt die fachliche Verantwortung für das gesamte Brandschutzkonzept eines Unternehmens, während der Brandschutzhelfer im Ernstfall praktische Soforthilfe leistet und bei der Evakuierung unterstützt. Beide Funktionen ergänzen sich, ersetzen sich aber nicht gegenseitig. Die folgenden Abschnitte beantworten die häufigsten Fragen rund um Aufgaben, Pflichten und Ausbildung beider Rollen.

Welche Aufgaben hat ein Brandschutzbeauftragter im Betrieb?

Ein Brandschutzbeauftragter ist die zentrale Fachkraft für den vorbeugenden und organisatorischen Brandschutz im Unternehmen. Zu seinen Kernaufgaben gehören die Erstellung und Aktualisierung des Brandschutzkonzepts, die Durchführung von Brandschutzbegehungen sowie die Beratung der Geschäftsführung in allen brandschutztechnischen Fragen. Er ist die Schnittstelle zwischen Betrieb, Behörden und Versicherungen.

Die Pflichten des Brandschutzbeauftragten umfassen im Einzelnen:

  • Erstellung und Pflege von Brandschutzordnungen und Flucht- und Rettungsplänen
  • Organisation und Dokumentation von Brandschutzübungen
  • Unterweisung und Sensibilisierung der Belegschaft
  • Beurteilung von Brandgefahren bei neuen Anlagen, Prozessen oder Umbaumaßnahmen
  • Kontrolle und Wartungskoordination von Brandschutzeinrichtungen
  • Kommunikation mit Behörden, Feuerwehr und Sachversicherern

Der Brandschutzbeauftragte handelt beratend gegenüber der Unternehmensleitung, trägt aber keine strafrechtliche Verantwortung. Diese verbleibt beim Arbeitgeber. Dennoch ist die Funktion anspruchsvoll und erfordert fundiertes Fachwissen sowie ein systematisches Vorgehen im Betrieb.

Was macht ein Brandschutzhelfer – und was nicht?

Ein Brandschutzhelfer ist ein geschulter Mitarbeiter, der im Brandfall erste praktische Maßnahmen ergreift. Dazu zählen der Einsatz von Handfeuerlöschern bei Entstehungsbränden, die Unterstützung bei der Evakuierung sowie die Meldung des Brandes. Ein Brandschutzhelfer ist kein Brandschutzfachmann und übernimmt keine konzeptionellen oder planerischen Aufgaben.

Was ein Brandschutzhelfer konkret tut:

  • Erkennen und Melden von Bränden
  • Bedienung von Handfeuerlöschern bei kleinen Entstehungsbränden
  • Einleitung und Unterstützung der Evakuierung
  • Betreuung von Personen mit eingeschränkter Mobilität beim Verlassen des Gebäudes
  • Einweisung der Feuerwehr vor Ort

Was ein Brandschutzhelfer ausdrücklich nicht tut: Er erstellt keine Brandschutzkonzepte, bewertet keine Brandgefahren und berät nicht die Unternehmensführung. Diese Aufgaben liegen ausschließlich beim Brandschutzbeauftragten.

Wer ist gesetzlich verpflichtet, einen Brandschutzbeauftragten zu bestellen?

Eine allgemeine gesetzliche Pflicht zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten existiert im deutschen Recht nicht für alle Betriebe. Die Pflicht ergibt sich aus verschiedenen Quellen: Behördliche Auflagen, Baugenehmigungen, Industrieversicherungen oder berufsgenossenschaftliche Vorschriften können die Bestellung vorschreiben. Für bestimmte Branchen und Betriebstypen ist sie jedoch faktisch verpflichtend.

Typische Auslöser für die Bestellpflicht sind:

  • Betriebe mit erhöhter Brandgefährdung, zum Beispiel in der Chemie- oder Holzverarbeitung
  • Gebäude mit mehr als einer bestimmten Personenanzahl oder Fläche
  • Auflagen aus dem baulichen Brandschutz durch Baugenehmigungen
  • Anforderungen von Sachversicherern
  • Vorgaben aus dem Explosionsschutz nach TRBS und BetrSichV

Unabhängig von einer formalen Pflicht empfiehlt die DGUV Information 205-003 die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten für alle Betriebe ab einer gewissen Größe oder Gefährdungslage. Wer unsicher ist, ob in seinem Betrieb eine Bestellpflicht besteht, sollte dies fachkundig prüfen lassen.

Wie viele Brandschutzhelfer braucht ein Unternehmen?

Die ASR A2.2 (Technische Regel für Arbeitsstätten) empfiehlt, dass mindestens fünf Prozent der Beschäftigten als Brandschutzhelfer ausgebildet sein sollten. Bei erhöhter Brandgefährdung oder besonderen Betriebsbedingungen kann dieser Anteil höher ausfallen. Entscheidend ist, dass zu jeder Arbeitszeit und in jedem Bereich des Betriebs ausreichend Brandschutzhelfer anwesend sind.

Konkret bedeutet das: In einem Betrieb mit 100 Beschäftigten sollten mindestens fünf Personen als Brandschutzhelfer ausgebildet sein. Bei Schichtbetrieb muss diese Anzahl pro Schicht gewährleistet sein, nicht über alle Schichten verteilt. Auch Urlaub, Krankheit und Außendienst müssen bei der Planung berücksichtigt werden, sodass in der Praxis ein höherer Anteil sinnvoll ist.

Welche Ausbildung brauchen Brandschutzbeauftragter und Brandschutzhelfer?

Brandschutzbeauftragter und Brandschutzhelfer unterscheiden sich erheblich im Ausbildungsumfang. Der Brandschutzbeauftragte absolviert eine mehrtägige Fachausbildung mit theoretischen und praktischen Inhalten, während die Ausbildung zum Brandschutzhelfer in der Regel nur wenige Stunden umfasst.

Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten

Die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten orientiert sich an der DGUV Information 205-003 und umfasst in der Regel 64 Unterrichtseinheiten, aufgeteilt auf mehrere Lehrgangstage. Inhalte sind unter anderem Brandlehre, baulicher und anlagentechnischer Brandschutz, rechtliche Grundlagen, Brandschutzordnung sowie praktische Übungen. Eine regelmäßige Fortbildung alle drei Jahre wird empfohlen, um das Wissen aktuell zu halten.

Ausbildung zum Brandschutzhelfer

Die Ausbildung zum Brandschutzhelfer umfasst laut ASR A2.2 theoretische Grundlagen zum Brandschutz sowie eine praktische Löschübung. Der Gesamtumfang beträgt typischerweise vier bis acht Stunden. Inhalte sind Brandursachen, Verhalten im Brandfall, Handhabung von Feuerlöschern und Evakuierungsabläufe. Eine Auffrischung wird alle zwei bis drei Jahre empfohlen.

Kann eine Person beide Rollen gleichzeitig übernehmen?

Ja, grundsätzlich kann eine Person sowohl als Brandschutzbeauftragter als auch als Brandschutzhelfer tätig sein. Da der Brandschutzbeauftragte die umfangreichere Ausbildung mitbringt, sind die Kompetenzen eines Brandschutzhelfers darin enthalten. In der Praxis ist diese Kombination in kleineren Betrieben durchaus üblich und sinnvoll.

Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung: Im Brandfall hat der Brandschutzbeauftragte koordinierende und kommunikative Aufgaben, zum Beispiel die Einweisung der Feuerwehr und die Lagemeldung an die Unternehmensleitung. Wenn er gleichzeitig als Brandschutzhelfer aktiv eingreift, kann es zu Rollenkonflikten kommen. In größeren Betrieben empfiehlt es sich daher, die Funktionen auf verschiedene Personen zu verteilen, um klare Zuständigkeiten zu gewährleisten.

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  • Stellung eines externen Brandschutzbeauftragten nach DGUV Information 205-003
  • Erstellung und Aktualisierung von Brandschutzordnungen, Flucht- und Rettungsplänen
  • Organisation und Durchführung von Brandschutzunterweisungen und Evakuierungsübungen
  • Beratung bei behördlichen Auflagen und versicherungstechnischen Anforderungen
  • Unterstützung bei der Beurteilung von Brandgefahren und der Umsetzung von Schutzmaßnahmen

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