Sicherheitsbeauftragte sind betriebliche Helfer des Arbeitgebers im Bereich der Arbeitssicherheit. Ihre Aufgaben umfassen die Beobachtung der Arbeitsbedingungen, das Melden von Mängeln und die Unterstützung bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen. Rechte wie Weisungsbefugnisse oder das Recht, die Arbeit zu stoppen, gehören jedoch nicht zu ihrer Funktion. Ihre Stärke liegt in der Beobachtung und Kommunikation, nicht in der Anordnung.
Fehlende Klarheit über die Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten kostet Betriebe bares Geld
Wenn Sicherheitsbeauftragte nicht genau wissen, welche Rechte und Pflichten sie haben, entstehen Lücken im betrieblichen Arbeitsschutz. Mängel werden nicht gemeldet, Schutzmaßnahmen nicht konsequent begleitet, und im Ernstfall fehlt eine klare Verantwortungskette. Das Ergebnis sind vermeidbare Unfälle, Bußgelder bei Behördenprüfungen und ein erhöhtes Haftungsrisiko für den Arbeitgeber. Der konkrete Schritt, der hier hilft: Sicherheitsbeauftragte brauchen eine strukturierte Einweisung in ihre Rolle, idealerweise durch eine anerkannte Schulung, die Rechte, Grenzen und praktische Handlungsfelder klar voneinander abgrenzt.
Unklare Abgrenzung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit blockiert wirksamen Schutz
Viele Betriebe setzen Sicherheitsbeauftragte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit gleich oder vermischen deren Rollen. Das führt dazu, dass entweder zu wenig getan wird, weil jeder auf den anderen wartet, oder dass Aufgaben doppelt anfallen und trotzdem Verantwortlichkeiten unklar bleiben. Beide Funktionen sind gesetzlich unterschiedlich verankert und ergänzen sich bewusst. Wer die Abgrenzung kennt, kann beide Rollen gezielt einsetzen und so ein stabiles Fundament für den betrieblichen Arbeitsschutz schaffen.
Was sind die gesetzlichen Grundlagen für Sicherheitsbeauftragte?
Sicherheitsbeauftragte sind in § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) gesetzlich verankert. Betriebe mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten sind verpflichtet, einen oder mehrere Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Die genaue Anzahl und die Anforderungen richten sich nach der Branche und der Gefährdungssituation im Betrieb.
Ergänzend zu § 22 SGB VII geben die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, insbesondere die DGUV Vorschrift 1, konkrete Hinweise zur Umsetzung. Sicherheitsbeauftragte sind ehrenamtlich tätig und erhalten für ihre Funktion weder eine Vergütung noch eine formale Weisungsbefugnis. Sie handeln im Auftrag des Arbeitgebers, nicht eigenständig.
Die Bestellung erfolgt schriftlich durch den Arbeitgeber. Wichtig: Sicherheitsbeauftragte müssen für ihre Aufgabe geeignet sein, das heißt, sie benötigen ausreichende Fachkenntnisse und sollten in dem Arbeitsbereich tätig sein, den sie betreuen.
Welche konkreten Rechte haben Sicherheitsbeauftragte im Betrieb?
Sicherheitsbeauftragte haben das Recht, Arbeitsbedingungen zu beobachten, Mängel dem Arbeitgeber zu melden und bei Schutzmaßnahmen mitzuwirken. Sie dürfen Schutzausrüstungen und Einrichtungen auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen und haben Anspruch auf die für ihre Tätigkeit notwendige Zeit und Unterstützung durch den Arbeitgeber.
Zu den weiteren konkreten Rechten zählen:
- Zugang zu allen Arbeitsbereichen, die sie betreuen
- Teilnahme an Betriebsbesichtigungen durch Aufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaft
- Teilnahme an Schulungen und Weiterbildungen auf Kosten des Arbeitgebers
- Information über Unfälle und Beinaheunfälle im Betrieb
- Einblick in relevante Unterlagen zum Arbeitsschutz
Diese Rechte sind kein Selbstzweck. Sie ermöglichen es dem Sicherheitsbeauftragten, seine Kernaufgabe zu erfüllen: Mängel erkennen und kommunizieren, bevor sie zu Unfällen führen.
Was ist der Unterschied zwischen Sicherheitsbeauftragtem und Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Der Sicherheitsbeauftragte ist ein betrieblicher Mitarbeiter, der seine Schutzfunktion ehrenamtlich neben seiner eigentlichen Tätigkeit ausübt. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) ist eine speziell ausgebildete Fachperson mit einer gesetzlich geregelten Beratungsfunktion gegenüber dem Arbeitgeber. Beide Rollen ergänzen sich, ersetzen sich aber nicht gegenseitig.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und der DGUV Vorschrift 2 zu bestellen. Sie bringt eine formale Qualifikation mit, führt Gefährdungsbeurteilungen durch, berät bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen und unterstützt den Arbeitgeber bei der Umsetzung gesetzlicher Anforderungen. Sicherheitsbeauftragte hingegen sind die Augen und Ohren vor Ort: Sie kennen ihren Arbeitsbereich, erkennen Alltagsrisiken früh und sind direkte Ansprechpartner für Kollegen.
Kurz gesagt: Die SiFa berät strategisch und fachlich. Der Sicherheitsbeauftragte handelt operativ und nah an der Belegschaft.
Darf ein Sicherheitsbeauftragter Anweisungen erteilen oder Arbeit stoppen?
Nein. Sicherheitsbeauftragte haben keine Weisungsbefugnis und dürfen keine Arbeit anordnen oder stoppen. Sie sind ausdrücklich nicht dazu berechtigt, in den Betriebsablauf einzugreifen oder Anordnungen gegenüber Kollegen zu erteilen. Diese Befugnis liegt allein beim Arbeitgeber und bei von ihm bevollmächtigten Führungskräften.
Diese Abgrenzung ist bewusst so gestaltet. Würde der Sicherheitsbeauftragte Weisungsbefugnisse erhalten, entstünden Rollenkonflikte mit Vorgesetzten und eine rechtlich unklare Verantwortungslage. Stattdessen meldet der Sicherheitsbeauftragte festgestellte Mängel an den Arbeitgeber oder die zuständige Führungskraft, die dann handeln muss.
In akuten Gefahrensituationen gilt: Jeder Mitarbeiter hat das Recht, gefährliche Arbeiten abzubrechen und sich in Sicherheit zu bringen. Das ist kein spezifisches Recht des Sicherheitsbeauftragten, sondern ein allgemeines Schutzrecht aus dem Arbeitsschutzgesetz.
Wie ist der Sicherheitsbeauftragte vor Benachteiligung geschützt?
Sicherheitsbeauftragte dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden. § 22 Absatz 3 SGB VII schreibt ausdrücklich vor, dass sie keine beruflichen Nachteile erfahren dürfen, die mit ihrer Funktion als Sicherheitsbeauftragter zusammenhängen. Das gilt für Kündigung, Versetzung, Beförderung und sonstige arbeitsrechtliche Maßnahmen.
Dieser Schutz ist notwendig, damit Sicherheitsbeauftragte ihre Aufgabe unabhängig und ohne Angst vor Konsequenzen wahrnehmen können. Wer Mängel meldet oder auf Risiken hinweist, muss sich sicher sein, dass das keine negativen Folgen für das eigene Arbeitsverhältnis hat.
Wichtig: Der Benachteiligungsschutz gilt für die Ausübung der Funktion, nicht pauschal für alle Handlungen. Wer seine Aufgaben als Sicherheitsbeauftragter pflichtgemäß erfüllt, ist geschützt. Der Schutz ersetzt jedoch nicht den allgemeinen Kündigungsschutz, den etwa Betriebsratsmitglieder genießen.
Wann sollte ein Betrieb externe Unterstützung für die Arbeitssicherheit hinzuziehen?
Externe Unterstützung ist sinnvoll, wenn der Betrieb keine eigene Fachkraft für Arbeitssicherheit beschäftigt, wenn komplexe Gefährdungssituationen vorliegen oder wenn gesetzliche Anforderungen nicht mit internen Ressourcen erfüllt werden können. Auch bei Umstrukturierungen, neuen Arbeitsprozessen oder nach Unfällen empfiehlt sich externe Fachberatung.
Viele kleine und mittelständische Betriebe sind gesetzlich verpflichtet, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen, verfügen aber nicht über das interne Personal dafür. In diesen Fällen ist die externe Betreuung durch eine spezialisierte Unternehmensberatung eine rechtskonforme und wirtschaftliche Lösung. Die externe SiFa übernimmt dabei alle gesetzlich geforderten Aufgaben nach ASiG und DGUV Vorschrift 2.
Auch wenn Sicherheitsbeauftragte bereits im Betrieb tätig sind, ersetzt das nicht die Pflicht zur Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit. Beide Funktionen sind gesetzlich eigenständig geregelt und müssen parallel erfüllt werden. Mehr dazu, welche Leistungen zur Arbeitssicherheit und Regelbetreuung gesetzlich gefordert sind, zeigt ein Blick auf die konkreten Betreuungspflichten.
So unterstützt ABEMA Betriebe beim Thema Arbeitssicherheit
Wir bei ABEMA unterstützen Unternehmen aus Industrie und Handwerk dabei, ihre gesetzlichen Pflichten im Bereich Arbeitssicherheit zuverlässig und praxisnah zu erfüllen. Unser Team aus erfahrenen Fachkräften für Arbeitssicherheit übernimmt die Betreuung nach ASiG und DGUV Vorschrift 2, sodass Betriebe rechtssicher aufgestellt sind, ohne eigene Kapazitäten dauerhaft zu binden.
Unsere Leistungen im Bereich Arbeitssicherheit umfassen unter anderem:
- Sicherheitstechnische Betreuung als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit
- Beratung des Arbeitgebers in allen Fragen des Arbeitsschutzes
- Erstellung und Aktualisierung von Gefährdungsbeurteilungen
- Regelmäßige Sicherheitsbegehungen und Dokumentation
- Sicherheitsunterweisungen für Mitarbeiter und Führungskräfte
- Übernahme der Funktion des SiGeKo bei Bauprojekten
- Schulungen und Seminare für Sicherheitsbeauftragte an unseren Standorten in Lingen und Wietmarschen oder direkt im Betrieb
Sie möchten wissen, wie wir Ihren Betrieb konkret unterstützen können? Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf, und wir besprechen gemeinsam, welche Lösung für Ihren Betrieb passt.

