Die sicherheitstechnische Betreuung ist eine gesetzliche Pflicht, die nahezu jeden Arbeitgeber in Deutschland betrifft – und dennoch herrscht in vielen Unternehmen Unsicherheit darüber, was genau dahintersteckt. Die DGUV Vorschrift 2 regelt verbindlich, wie Betriebe ihre Arbeitssicherheit organisieren und welche Rolle eine Fachkraft für Arbeitssicherheit dabei spielt. Wer die Grundlagen kennt, kann nicht nur rechtliche Risiken vermeiden, sondern auch den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz nachhaltig verbessern.
In diesem Artikel beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um die sicherheitstechnische Betreuung nach DGUV Vorschrift 2 – von den Betreuungsmodellen über die Stundenregelungen bis hin zu den Konsequenzen bei Verstößen gegen die Arbeitsschutzvorschriften.
Was ist die sicherheitstechnische Betreuung nach DGUV Vorschrift 2?
Die sicherheitstechnische Betreuung nach DGUV Vorschrift 2 ist die organisierte Unterstützung des Arbeitgebers durch eine qualifizierte Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa). Sie stellt sicher, dass Unternehmen ihre gesetzlichen Pflichten aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) erfüllen und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz systematisch gewährleisten.
Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert die Anforderungen des Arbeitssicherheitsgesetzes und legt fest, in welchem Umfang und in welcher Form Unternehmen betreut werden müssen. Sie gilt für nahezu alle Betriebe, die der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen, und macht die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit zur Pflicht. Ziel ist es, Arbeitsunfälle zu verhüten, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu erkennen und Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit zu empfehlen.
Die Betreuung umfasst unter anderem regelmäßige Betriebsbegehungen, die Unterstützung bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen, die Beratung bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie die Mitwirkung bei Sicherheitsunterweisungen. Sie ist damit ein zentrales Element jeder ernsthaften Arbeitssicherheit im Unternehmen.
Welche Betreuungsmodelle sieht die DGUV Vorschrift 2 vor?
Die DGUV Vorschrift 2 sieht zwei grundlegende Betreuungsmodelle vor: die Regelbetreuung und die alternative Betreuung. Welches Modell angewendet wird, hängt in erster Linie von der Betriebsgröße ab.
Regelbetreuung
Die Regelbetreuung gilt für Betriebe aller Größen und sieht eine kontinuierliche Betreuung durch externe oder interne Fachkräfte für Arbeitssicherheit vor. Der Arbeitgeber beauftragt eine qualifizierte SiFa, die das Unternehmen in einem festgelegten Stundenumfang regelmäßig betreut. Dieses Modell eignet sich besonders für mittlere und größere Betriebe sowie für Unternehmen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial.
Alternative Betreuung
Die alternative Betreuung steht Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten offen. Hier kann der Unternehmer selbst die Betreuungsaufgaben übernehmen, sofern er eine spezifische Motivationsschulung absolviert und sich verpflichtet, anlassbezogen eine externe Fachkraft hinzuzuziehen. Dieses Modell setzt eine aktive Eigenverantwortung des Arbeitgebers voraus und ist an klare Qualifikationsanforderungen geknüpft.
Was ist der Unterschied zwischen Regelbetreuung und alternativer Betreuung?
Der wesentliche Unterschied liegt in der Verantwortungsverteilung und der Betriebsgröße. Bei der Regelbetreuung übernimmt eine externe oder interne Fachkraft für Arbeitssicherheit die sicherheitstechnische Betreuung vollständig. Bei der alternativen Betreuung trägt der Unternehmer selbst die Hauptverantwortung und wird nur anlassbezogen durch eine Fachkraft unterstützt.
Konkret bedeutet das: In der Regelbetreuung wird ein fester Betreuungsumfang in Stunden pro Jahr vereinbart, der sich nach Branche und Betriebsgröße richtet. Die alternative Betreuung hingegen setzt voraus, dass der Unternehmer eine von der Berufsgenossenschaft anerkannte Schulung durchläuft und regelmäßig an Fortbildungen teilnimmt. Hinzu kommt die Pflicht, bei besonderen Anlässen wie Umbaumaßnahmen, neuen Arbeitsmitteln oder nach Unfällen eine qualifizierte Fachkraft einzuschalten.
Für viele Betriebe mit komplexen Arbeitsabläufen oder erhöhtem Gefährdungspotenzial ist die Regelbetreuung durch eine erfahrene Fachkraft die sicherere und oft auch wirtschaftlichere Wahl, da sie Lücken in der Arbeitsschutz-Compliance zuverlässig schließt.
Wer darf die sicherheitstechnische Betreuung durchführen?
Die sicherheitstechnische Betreuung darf ausschließlich durch eine anerkannte Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) durchgeführt werden. Diese muss eine staatlich anerkannte Ausbildung als Sicherheitsingenieur, Sicherheitstechniker oder Sicherheitsmeister abgeschlossen haben und über eine spezifische arbeitsschutzfachliche Zusatzqualifikation verfügen.
Die Qualifikationsanforderungen sind im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) geregelt und durch die DGUV Vorschrift 2 weiter konkretisiert. Eine SiFa kann sowohl im eigenen Betrieb angestellt als auch extern beauftragt werden. Viele Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Betriebe, entscheiden sich für eine externe Fachkraft, um Kosten zu sparen und gleichzeitig auf aktuelles Fachwissen zurückgreifen zu können.
Wichtig: Der Sicherheitsbeauftragte, den viele Betriebe kennen, ist keine Fachkraft für Arbeitssicherheit und darf die sicherheitstechnische Betreuung nicht ersetzen. Die Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten sind ergänzender Natur und betreffen vor allem die direkte Unterstützung der Beschäftigten im Arbeitsalltag.
Wie viele Betreuungsstunden sind nach DGUV Vorschrift 2 vorgeschrieben?
Die Anzahl der vorgeschriebenen Betreuungsstunden richtet sich nach der Betriebsgröße und der Branche. Die DGUV Vorschrift 2 legt Einsatzzeiten in Stunden pro Jahr und Beschäftigtem fest, die je nach Gefährdungsniveau und Berufsgenossenschaft variieren können.
Als allgemeine Orientierung gilt: Je höher das Gefährdungspotenzial einer Branche, desto mehr Betreuungsstunden werden verlangt. Für Betriebe im produzierenden Gewerbe oder in der Chemie liegen die Anforderungen typischerweise höher als etwa im Bürobereich. Die zuständige Berufsgenossenschaft stellt branchenspezifische Tabellen zur Verfügung, anhand derer der genaue Betreuungsumfang berechnet werden kann.
Zusätzlich zu den Grundbetreuungszeiten gibt es anlassbezogene Betreuungsanlässe, die zusätzliche Stunden erfordern können, zum Beispiel bei der Einführung neuer Arbeitsmittel, bei Baumaßnahmen oder nach einem meldepflichtigen Arbeitsunfall. Eine sorgfältige Dokumentation der geleisteten Betreuungszeiten ist dabei aus Gründen der Rechtssicherheit unerlässlich.
Was passiert, wenn die sicherheitstechnische Betreuung fehlt?
Fehlt die sicherheitstechnische Betreuung, verstößt der Arbeitgeber gegen das Arbeitssicherheitsgesetz und die DGUV Vorschrift 2. Das kann zu Bußgeldern, behördlichen Auflagen und im Schadensfall zu erheblichen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen führen.
Die Aufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaften prüfen im Rahmen von Betriebsbesichtigungen, ob die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Fehlt eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder ist der Betreuungsumfang unzureichend, können Behörden Anordnungen erlassen und Fristen zur Nachbesserung setzen. Wer diesen Anforderungen nicht nachkommt, riskiert empfindliche Sanktionen.
Besonders schwerwiegend wird es, wenn es zu einem Arbeitsunfall kommt und sich herausstellt, dass die Betreuungspflichten nicht erfüllt waren. In solchen Fällen kann die Haftung des Arbeitgebers erheblich ausgeweitet werden. Umgekehrt zeigt die Praxis, dass Betriebe mit einer professionellen sicherheitstechnischen Betreuung nicht nur rechtlich auf der sicheren Seite sind, sondern auch weniger Unfälle verzeichnen und von niedrigeren Beiträgen zur Berufsgenossenschaft profitieren können.
Wie ABEMA Sie bei der sicherheitstechnischen Betreuung unterstützt
Wir bei ABEMA übernehmen die sicherheitstechnische Betreuung Ihres Unternehmens zuverlässig, praxisnah und vollständig im Einklang mit den Anforderungen des ASiG und der DGUV Vorschrift 2. Unsere erfahrenen Fachkräfte für Arbeitssicherheit kennen die Anforderungen aus der Praxis und begleiten Ihren Betrieb langfristig als verlässlicher Partner.
Unsere Leistungen im Bereich Arbeitssicherheit und Regelbetreuung umfassen konkret:
- Übernahme der sicherheitstechnischen Betreuung als externe SiFa nach DGUV Vorschrift 2
- Regelmäßige Sicherheitsbegehungen und Beratung des Arbeitgebers in allen Fragen des Arbeitsschutzes
- Erstellung und Aktualisierung von Gefährdungsbeurteilungen
- Durchführung und Unterstützung bei Sicherheitsunterweisungen
- Berechnung des individuellen Betreuungsumfangs und lückenlose Dokumentation
- Übernahme der Funktion des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) bei Bauprojekten
Ob kleines Handwerksunternehmen oder mittelständischer Industriebetrieb: Wir entwickeln eine Lösung, die zu Ihrem Betrieb passt. Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf und erfahren Sie, wie wir Ihre sicherheitstechnische Betreuung rechtssicher und effizient gestalten können.

