Wer im Betrieb für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sorgen will, kommt an einer zentralen Rolle nicht vorbei: dem Sicherheitsbeauftragten. Diese Funktion ist gesetzlich verankert, praxisnah ausgerichtet und ein wichtiger Baustein jeder funktionierenden Arbeitsschutzorganisation. Wer die Aufgaben, Pflichten und Grenzen dieser Rolle kennt, kann Arbeitsschutzvorschriften konsequent umsetzen und das Unfallrisiko im Unternehmen spürbar senken.
In diesem Artikel beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um den Sicherheitsbeauftragten: von der gesetzlichen Grundlage über konkrete Aufgaben bis hin zum Unterschied zur Fachkraft für Arbeitssicherheit. So erhalten Arbeitgeber, Betriebsleiter und Sicherheitsverantwortliche einen klaren Überblick und eine solide Grundlage für ihre Entscheidungen.
Was ist ein Sicherheitsbeauftragter und welche Rolle übernimmt er?
Ein Sicherheitsbeauftragter ist ein Mitarbeiter des Unternehmens, der den Arbeitgeber bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz unterstützt. Er arbeitet ehrenamtlich, ohne Weisungsbefugnis, aber mit direktem Blick auf das Alltagsgeschehen im Betrieb. Seine Stärke liegt in der Nähe zur Belegschaft.
Die Rolle des Sicherheitsbeauftragten ist bewusst als ergänzende Funktion konzipiert. Er ist kein Vorgesetzter und kein Kontrolleur, sondern Ansprechpartner und Beobachter. Durch seine Präsenz vor Ort erkennt er Risiken frühzeitig, spricht Missstände an und trägt dazu bei, eine Sicherheitskultur im Unternehmen zu etablieren. Damit bildet er eine wichtige Brücke zwischen der Belegschaft und dem Arbeitgeber in allen Fragen der Arbeitssicherheit.
Welche konkreten Aufgaben hat ein Sicherheitsbeauftragter im Betrieb?
Die Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten umfassen vor allem das Beobachten, Hinweisen und Unterstützen. Er kontrolliert keine Mitarbeitenden, sondern achtet auf sichere Arbeitsbedingungen, meldet Mängel und fördert das Sicherheitsbewusstsein im Team. Seine Tätigkeit ist beratend und unterstützend, nicht anordnend.
Zu den typischen Aufgaben im Betriebsalltag gehören:
- Regelmäßige Begehungen des Arbeitsbereichs zur Erkennung von Sicherheitsmängeln und Unfallgefahren
- Überprüfung, ob persönliche Schutzausrüstung vorhanden und in einwandfreiem Zustand ist
- Beobachtung, ob Arbeitsschutzmaßnahmen tatsächlich eingehalten werden
- Meldung von Mängeln und Gefahren an den Arbeitgeber oder die zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit
- Unterstützung bei Sicherheitsunterweisungen und Aufklärung der Belegschaft
- Mitwirkung bei der Untersuchung von Unfällen und Beinaheunfällen
Wichtig: Der Sicherheitsbeauftragte ist kein Ersatz für die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Er ergänzt deren Arbeit durch seine Präsenz im operativen Bereich und seinen direkten Kontakt zu den Beschäftigten. Diese Kombination macht den Arbeitsschutz im Betrieb deutlich wirksamer.
Welche Befugnisse und Pflichten hat ein Sicherheitsbeauftragter?
Der Sicherheitsbeauftragte hat keine Weisungsbefugnis gegenüber Kolleginnen und Kollegen. Er darf keine Anordnungen treffen oder Maßnahmen selbst durchsetzen. Seine Pflicht besteht darin, Mängel zu erkennen, zu dokumentieren und an den Arbeitgeber zu melden. Er trägt keine persönliche Haftung für Arbeitsunfälle.
Diese klare Abgrenzung ist kein Nachteil, sondern Absicht: Der Sicherheitsbeauftragte soll als vertrauenswürdige Ansprechperson wahrgenommen werden, nicht als Kontrollinstanz. Gleichzeitig hat er das Recht, an Betriebsbegehungen teilzunehmen, Informationen zu erhalten und mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten. Er genießt zudem besonderen Kündigungsschutz während seiner Tätigkeit und für eine gewisse Zeit danach.
Ab wann ist ein Sicherheitsbeauftragter gesetzlich vorgeschrieben?
Laut § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitgeber ab einer bestimmten Betriebsgröße verpflichtet, einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen. Die genaue Schwelle variiert je nach Branche und Unfallgefährdung, liegt aber in der Regel bei 20 oder mehr Beschäftigten. In besonders gefährdeten Bereichen können die Anforderungen früher greifen.
Die zuständigen Berufsgenossenschaften regeln die Details in ihren jeweiligen Vorschriften. Für Unternehmen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, etwa in der Chemie, im Bauwesen oder in der Metallverarbeitung, gelten häufig strengere Vorgaben. Auch die Anzahl der erforderlichen Sicherheitsbeauftragten richtet sich nach Betriebsgröße und Gefährdungsgrad. Arbeitgeber sollten die für ihre Branche zuständige Berufsgenossenschaft konsultieren, um sicherzustellen, dass sie die gesetzlichen Pflichten im Bereich Arbeitssicherheit vollständig erfüllen.
Wie wird man Sicherheitsbeauftragter und welche Ausbildung ist nötig?
Zum Sicherheitsbeauftragten wird man durch Bestellung seitens des Arbeitgebers. Eine formale Berufsausbildung ist nicht erforderlich, wohl aber eine geeignete Qualifikation für die Aufgabe. Die Berufsgenossenschaften bieten kostenfreie Grundausbildungen an, die verpflichtend sind und den Ausgangspunkt jeder Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter bilden.
Die Ausbildung vermittelt grundlegende Kenntnisse zu Unfallverhütung, Arbeitsschutzrecht und dem konkreten Aufgabenbereich. Darüber hinaus werden regelmäßige Fortbildungen empfohlen, um auf dem aktuellen Stand zu bleiben. Geeignete Kandidaten sind Mitarbeitende, die:
- das Vertrauen der Belegschaft genießen
- ihren Arbeitsbereich gut kennen
- kommunikationsstark und beobachtungsgenau sind
- bereit sind, Verantwortung zu übernehmen
Der Arbeitgeber trägt die Kosten für Ausbildung und Fortbildung und muss dem Sicherheitsbeauftragten ausreichend Zeit für seine Tätigkeit einräumen, ohne dass diesem dadurch Nachteile entstehen.
Was ist der Unterschied zwischen Sicherheitsbeauftragtem und Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Der wesentliche Unterschied liegt in Qualifikation, Verantwortung und Funktion. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) ist eine hochqualifizierte Fachperson mit spezifischer Ausbildung, die den Arbeitgeber in allen sicherheitstechnischen Fragen berät und gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Sicherheitsbeauftragte hingegen ist ein regulärer Mitarbeiter, der ergänzend tätig ist, ohne Beratungsverantwortung zu tragen.
Beide Rollen sind nicht austauschbar, sondern aufeinander angewiesen:
- Fachkraft für Arbeitssicherheit: externe oder interne Fachperson, berät den Arbeitgeber strategisch und rechtssicher, erstellt Gefährdungsbeurteilungen, führt Begehungen durch und ist nach ASiG und DGUV Vorschrift 2 tätig
- Sicherheitsbeauftragter: interner Mitarbeiter, beobachtet den Alltag, meldet Mängel, sensibilisiert Kollegen, trägt keine Haftung und handelt ohne Weisungsbefugnis
Kurz gesagt: Die Fachkraft für Arbeitssicherheit bringt das Fachwissen ein, der Sicherheitsbeauftragte die Nähe zur Praxis. Zusammen decken sie den Arbeitsschutz im Betrieb aus zwei wichtigen Perspektiven ab.
Wie ABEMA Unternehmen bei der Arbeitssicherheit unterstützt
Wir bei ABEMA wissen, dass die gesetzeskonforme Umsetzung von Arbeitsschutzpflichten für viele Betriebe eine echte Herausforderung ist, besonders wenn interne Kapazitäten fehlen. Genau hier setzen wir an: mit erfahrenen Fachkräften für Arbeitssicherheit, die Unternehmen aus Industrie und Handwerk zuverlässig beraten und betreuen.
Unsere Leistungen im Bereich Arbeitssicherheit umfassen unter anderem:
- Sicherheitstechnische Betreuung nach ASiG und DGUV Vorschrift 2
- Beratung des Arbeitgebers in allen Fragen des Arbeitsschutzes
- Erstellung und Aktualisierung von Gefährdungsbeurteilungen
- Regelmäßige Sicherheitsbegehungen und Dokumentation
- Durchführung von Sicherheitsunterweisungen für Führungskräfte und Mitarbeitende
- Übernahme der Funktion des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) bei Bauprojekten
Ob kleiner Handwerksbetrieb oder großes Industrieunternehmen: Wir entwickeln praxisnahe, rechtssichere Lösungen, die zu Ihrem Betrieb passen. Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf und erfahren Sie, wie wir Ihre Arbeitssicherheit professionell und zuverlässig absichern können.
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