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Energieeffizienzgesetz (EnEfg) und was Unternehmen jetzt beachten müssen.

Am 18. November 2023 ist ein neues Gesetz in Kraft getreten, das die Energieeffizienz in Deutschland verbessern soll. Das Gesetz gilt für Unternehmen, Rechenzentren und öffentliche Stellen und enthält konkrete Verpflichtungen, wie zum Beispiel die Festlegung von Energieeffizienzzielen, die Einführung von Energie- und Umweltmanagementsystemen, die Durchführung von Energieaudits, die Nutzung von Abwärme, die Umsetzung von Energieeinsparmaßnahmen und die klimaneutrale Stromversorgung von Rechenzentren.

Bedeutung für Unternehmen

Energie- oder Umweltmanagementsystem

Verpflichtete Unternehmen1 mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh müssen bis zum 18. Juli 2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS einführen. Zusätzliche Anforderungen:

  • Erfassung von Energieströmen und Abwärmequellen
  • Identifizierung von Einsparmaßnahmen
  • Wirtschaftlichkeitsbewertung von Maßnahmen

Umsetzung von Energieeinsparmaßnahmen

Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GW pro Jahr, die ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben oder ein Energieaudit nach § 8 EDL-G nach dem 18. November 2023 abgeschlossen haben, müssen Umsetzungspläne für wirtschaftliche Endenergieeinsparmaßnahmen erstellen. Diese Pläne müssen von unabhängigen Experten geprüft und veröffentlicht werden.

Brauchen Sie Hilfe?

Selbstverständlich stehen wir Ihnen für eventuelle Fragen zur Verfügung und bieten Ihnen gerne Unterstützung bei der Umsetzung der neuen Anforderungen an. Zögern Sie nicht, sich direkt mit unserem Experten, Herrn Krämer, in Verbindung zu setzen. Sie können Herrn Krämer telefonisch unter +49 171 30 65 639 oder per E-Mail unter a.kraemer@abema-bg.de erreichen. Es würde uns freuen, Ihnen weiterhelfen zu können.

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  1. Ein verpflichtetes Unternehmen ist dabei immer die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert, einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, Filialen und Betriebe bzw. Betriebsteile. Dementsprechend gelten rechtlich selbständige Tochtergesellschaften als eigene Unternehmen. ↩︎