Brandschutzhelfer in Warnweste hält roten Feuerlöscher in moderner Industriehalle mit Stahlträgern und Notbeleuchtung.

Wie viele Brandschutzhelfer muss ein Betrieb ausweisen?

Ein Betrieb muss mindestens 5 % der Beschäftigten als Brandschutzhelfer benennen. Diese Mindestquote gilt für Betriebe mit normaler Brandgefährdung und leitet sich aus der DGUV Information 205-023 ab. Je nach Branche, Gebäudestruktur und Risikolage kann dieser Anteil deutlich höher ausfallen. Die folgenden Abschnitte beantworten die wichtigsten Fragen rund um Anzahl, Qualifikation und Brandschutzhelfer Unterweisung im Betrieb.

Wie wird die Mindestanzahl an Brandschutzhelfern berechnet?

Die Mindestanzahl an Brandschutzhelfern berechnet sich auf Basis der tatsächlich anwesenden Beschäftigten. Als Ausgangspunkt gilt eine Quote von 5 % der Belegschaft, bezogen auf die maximale Anzahl gleichzeitig anwesender Personen im Betrieb. Bei einem Unternehmen mit 100 Beschäftigten sind das mindestens 5 ausgebildete Brandschutzhelfer.

Entscheidend ist dabei nicht die Gesamtbeschäftigtenzahl im Unternehmen, sondern wie viele Personen sich zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Betriebsstätte aufhalten. Wer also Schichtbetrieb führt, muss die Quote für jede Schicht separat sicherstellen. Es reicht nicht, wenn die fünf Brandschutzhelfer alle in der Frühschicht arbeiten, aber in der Nachtschicht keiner von ihnen anwesend ist.

Praktisch bedeutet das: Betriebe sollten die Brandschutzhelfer bewusst auf verschiedene Arbeitszeiten, Gebäudebereiche und Abteilungen verteilen, um eine flächendeckende Abdeckung zu gewährleisten. Krankheit, Urlaub und Fluktuation sollten bei der Planung ebenfalls berücksichtigt werden, sodass die Mindestquote auch bei Abwesenheit einzelner Mitarbeiter erfüllt bleibt.

Wann muss die Quote an Brandschutzhelfern erhöht werden?

Die 5-Prozent-Quote ist ein Mindestwert für Betriebe mit normaler Brandgefährdung. Sobald besondere Risikofaktoren vorliegen, muss die Anzahl der Brandschutzhelfer deutlich erhöht werden. Relevante Faktoren sind unter anderem erhöhte Brandlasten, eingeschränkte Fluchtwege oder eine große Anzahl schutzbedürftiger Personen.

Konkrete Situationen, in denen eine höhere Quote notwendig ist:

  • Erhöhte Brandgefährdung: Betriebe, die mit brennbaren Flüssigkeiten, Gasen oder leicht entzündlichen Materialien arbeiten, benötigen mehr Brandschutzhelfer als ein Bürobetrieb.
  • Großflächige oder mehrgeschossige Gebäude: Wenn Brandschutzhelfer weite Wege zurücklegen müssen, um alle Bereiche abzudecken, reicht eine geringe Anzahl nicht aus.
  • Schutzbedürftige Personen: Befinden sich im Betrieb Menschen mit eingeschränkter Mobilität, ältere Personen oder Besucher, die die Fluchtwege nicht kennen, ist eine höhere Abdeckung erforderlich.
  • Hohe Fluktuation oder Teilzeitbeschäftigung: Wenn viele Mitarbeiter nur zeitweise anwesend sind, muss die Planung entsprechend angepasst werden.

Die genaue Anzahl ergibt sich aus der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung. Diese sollte regelmäßig aktualisiert werden, insbesondere wenn sich Betriebsabläufe, Gebäudestrukturen oder die Belegschaftsgröße ändern.

Was passiert, wenn ein Betrieb zu wenige Brandschutzhelfer hat?

Verfügt ein Betrieb nicht über die erforderliche Anzahl an Brandschutzhelfern, liegt ein Verstoß gegen die Arbeitsstättenverordnung sowie gegen berufsgenossenschaftliche Vorschriften vor. Das kann im Fall eines Brandes oder einer Betriebsprüfung erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen.

Im Schadensfall kann unzureichender Brandschutz dazu führen, dass die Haftung auf den Arbeitgeber übergeht. Behörden und Berufsgenossenschaften können Bußgelder verhängen und Nachbesserungen verlangen. Darüber hinaus kann eine fehlende oder mangelhafte Organisation des Brandschutzes im Ernstfall Menschenleben gefährden, was die rechtliche Verantwortung des Arbeitgebers zusätzlich verschärft.

Auch versicherungsrechtlich kann ein Mangel an Brandschutzhelfern relevant werden: Versicherungen prüfen im Schadensfall, ob der Betrieb seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist. Wer nachweislich keine ausreichende Anzahl geschulter Brandschutzhelfer vorgehalten hat, riskiert eine Kürzung oder Ablehnung von Versicherungsleistungen.

Wer darf als Brandschutzhelfer im Betrieb eingesetzt werden?

Als Brandschutzhelfer darf grundsätzlich jeder Beschäftigte eingesetzt werden, der körperlich und persönlich geeignet ist und eine entsprechende Unterweisung absolviert hat. Eine besondere berufliche Qualifikation ist nicht erforderlich, jedoch müssen Brandschutzhelfer zuverlässig, handlungsfähig und in der Lage sein, im Ernstfall besonnen zu reagieren.

Die Eignung umfasst mehrere Aspekte:

  • Körperliche Eignung: Die Person muss in der Lage sein, Feuerlöscher zu bedienen und im Notfall schnell zu handeln.
  • Persönliche Eignung: Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft zur regelmäßigen Schulung sind Voraussetzung.
  • Absolvierte Unterweisung: Ohne eine qualifizierte Brandschutzhelfer Unterweisung darf niemand in dieser Funktion eingesetzt werden.

Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Auswahl geeigneter Personen und muss sicherstellen, dass diese regelmäßig geschult werden. Mitarbeiter können die Funktion ablehnen, wenn sie sich aus persönlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sehen, diese Aufgabe zu übernehmen.

Wie oft müssen Brandschutzhelfer neu geschult werden?

Brandschutzhelfer sollten in der Regel alle drei Jahre eine Auffrischungsschulung erhalten. Dieser Rhythmus wird von der DGUV Information 205-023 empfohlen und hat sich in der betrieblichen Praxis als Standard etabliert. Bei besonderen Risikobedingungen oder nach sicherheitsrelevanten Veränderungen im Betrieb kann eine frühere Wiederholung sinnvoll sein.

Neben der regelmäßigen Auffrischung sollten Brandschutzhelfer auch dann erneut unterwiesen werden, wenn:

  • sich die Betriebsstätte baulich verändert hat,
  • neue Brandlasten oder Gefahrstoffe eingesetzt werden,
  • Fluchtwege oder Notausgänge verlegt wurden,
  • ein Brandschutzhelfer längere Zeit nicht im Betrieb tätig war.

Wichtig ist außerdem, dass die Erstunterweisung neuer Brandschutzhelfer unmittelbar nach der Bestellung erfolgt, nicht erst beim nächsten turnusmäßigen Schulungstermin. Nur wer aktuell geschult ist, darf die Funktion aktiv ausüben. Die Dokumentation der Schulungen ist Pflicht und sollte im Betrieb nachvollziehbar archiviert werden.

So unterstützt ABEMA beim betrieblichen Brandschutz

Die richtige Anzahl an Brandschutzhelfern zu ermitteln, geeignete Mitarbeiter auszuwählen und deren Schulungen rechtssicher zu dokumentieren, ist für viele Betriebe mit erheblichem Aufwand verbunden. Genau hier setzen wir an.

Unser Fachbereich Brand- und Explosionsschutz unterstützt Unternehmen aus Industrie und Handwerk mit einem umfassenden Leistungsangebot:

  • Ermittlung der erforderlichen Brandschutzhelfer-Anzahl auf Basis der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung
  • Durchführung von Brandschutzhelfer-Unterweisungen, sowohl als Inhouse-Schulung im Betrieb als auch an unseren Standorten in Lingen und Wietmarschen
  • Bestellung und Betreuung betrieblicher Brandschutzbeauftragter gemäß gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Anforderungen
  • Erstellung und Aktualisierung brandschutzbezogener Konzepte und Dokumente
  • Beratung zu allen Fragen des vorbeugenden und organisatorischen Brandschutzes

Wir arbeiten praxisnah, rechtssicher und immer mit Blick auf die individuellen Gegebenheiten im Betrieb. Sprechen Sie uns an und erfahren Sie, wie wir Ihren Brandschutz zuverlässig auf den aktuellen Stand bringen. Jetzt Kontakt aufnehmen und ein unverbindliches Erstgespräch vereinbaren.

Ähnliche Artikel