Sicherheitsbeauftragter in Arbeitskleidung prüft Gefährdungsbeurteilung am Schreibtisch, Schutzhelm und Handschuhe im Hintergrund.

Wer darf eine Gefährdungsbeurteilung erstellen?

Eine Gefährdungsbeurteilung darf grundsätzlich jede fachkundige Person erstellen, die über das notwendige Wissen zu den relevanten Gefährdungen, den rechtlichen Anforderungen und den betrieblichen Abläufen verfügt. Die Verantwortung trägt dabei immer der Arbeitgeber, auch wenn er die Durchführung an interne oder externe Fachkräfte überträgt. Entscheidend ist nicht ein bestimmter Berufsabschluss, sondern die nachgewiesene Fachkunde für den jeweiligen Arbeitsbereich.

Fehlende Fachkunde bei der Gefährdungsbeurteilung kostet Sie im Ernstfall mehr als Zeit

Viele Betriebe unterschätzen, was eine lückenhafte oder fachlich unsaubere Gefährdungsbeurteilung konkret bedeutet: Bei einem Arbeitsunfall prüfen Berufsgenossenschaft und Gewerbeaufsicht als Erstes, ob eine ordnungsgemäße Beurteilung vorliegt. Fehlt sie oder ist sie unvollständig, drohen nicht nur Bußgelder, sondern auch der Verlust des Versicherungsschutzes und eine persönliche Haftung von Führungskräften. Der Weg aus diesem Risiko führt über eine klare Aufgabenteilung: Wer die Beurteilung erstellt, muss die tatsächlichen Gefährdungen im Betrieb kennen und die Anforderungen aus dem ArbSchG, den DGUV-Vorschriften und branchenspezifischen Regeln sicher anwenden können.

Unklare Verantwortlichkeiten behindern eine rechtssichere Dokumentation

In der Praxis scheitert die Gefährdungsbeurteilung häufig nicht am Willen, sondern an unklaren Zuständigkeiten. Wenn unklar ist, wer im Betrieb für welchen Arbeitsbereich zuständig ist, entstehen Lücken in der Dokumentation, die bei Kontrollen sofort auffallen. Konkret hilft eine schriftliche Aufgabenübertragung: Der Arbeitgeber bestimmt, wer welche Bereiche beurteilt, und stellt sicher, dass diese Personen ausreichend qualifiziert sind. Erst dann ist die Gefährdungsbeurteilung nicht nur formal vorhanden, sondern auch rechtssicher.

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung und warum ist sie Pflicht?

Eine Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Ermittlung und Bewertung aller Gefährdungen, denen Beschäftigte bei ihrer Arbeit ausgesetzt sind. Sie ist nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für jeden Arbeitgeber verpflichtend, unabhängig von Betriebsgröße oder Branche. Ziel ist es, Schutzmaßnahmen abzuleiten, umzusetzen und auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.

Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Instrument des betrieblichen Arbeitsschutzes. Sie deckt physische Gefährdungen wie Lärm, Chemikalien oder Absturzrisiken ebenso ab wie psychische Belastungen, ergonomische Mängel und organisatorische Schwachstellen. Das Ergebnis muss schriftlich dokumentiert werden, sobald mehr als zehn Beschäftigte im Betrieb tätig sind. Für kleinere Betriebe empfiehlt sich die Dokumentation dennoch dringend, da sie im Streitfall als Nachweis dient.

Verstöße gegen die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung können von der Aufsichtsbehörde mit Bußgeldern geahndet werden. Wichtiger noch: Ohne eine valide Beurteilung fehlt die Grundlage für alle weiteren Arbeitsschutzmaßnahmen im Betrieb.

Wer ist grundsätzlich für die Gefährdungsbeurteilung verantwortlich?

Für die Gefährdungsbeurteilung verantwortlich ist immer der Arbeitgeber. Diese Pflicht ergibt sich direkt aus § 5 ArbSchG und lässt sich nicht delegieren. Der Arbeitgeber kann die Durchführung an geeignete Personen übertragen, bleibt aber für Vollständigkeit, Richtigkeit und Umsetzung der Maßnahmen verantwortlich.

In der Praxis bedeutet das: Selbst wenn eine externe Fachkraft die Beurteilung erstellt oder ein interner Sicherheitsbeauftragter sie koordiniert, liegt die rechtliche Verantwortung beim Arbeitgeber oder der Geschäftsführung. Diese Verantwortung schließt auch die Pflicht ein, sicherzustellen, dass die beauftragte Person tatsächlich über die notwendige Fachkunde verfügt.

In größeren Betrieben wird die Verantwortung häufig auf Führungskräfte wie Betriebs- oder Abteilungsleiter übertragen. Wichtig ist dabei eine schriftliche Aufgabenübertragung, die klar regelt, wer für welchen Bereich zuständig ist und welche Befugnisse damit verbunden sind.

Wer darf eine Gefährdungsbeurteilung in der Praxis durchführen?

Die Gefährdungsbeurteilung darf jede Person durchführen, die über die erforderliche Fachkunde für den betreffenden Arbeitsbereich verfügt. Das können der Arbeitgeber selbst, Führungskräfte, beauftragte Mitarbeiter, betriebliche Sicherheitsbeauftragte oder externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit sein. Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Berufsbezeichnung.

In der Praxis kommen mehrere Personengruppen infrage:

  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit (SiFa): Sie sind nach ASiG und DGUV Vorschrift 2 zur Unterstützung des Arbeitgebers verpflichtet und bringen die fachliche Tiefe für eine rechtssichere Beurteilung mit.
  • Betriebsärzte: Sie unterstützen insbesondere bei gesundheitlichen Gefährdungen und psychischen Belastungen.
  • Führungskräfte und Vorgesetzte: Sie kennen die Arbeitsbedingungen vor Ort und können Beurteilungen für ihren Bereich durchführen, sofern sie entsprechend qualifiziert sind.
  • Externe Berater: Spezialisierte Beratungsunternehmen übernehmen die Erstellung, wenn intern die Kapazität oder das Fachwissen fehlt.

Entscheidend ist immer: Die Person muss die spezifischen Gefährdungen des jeweiligen Arbeitsbereichs kennen und die relevanten Rechtsgrundlagen sicher anwenden können. Eine allgemeine Berufserfahrung reicht allein nicht aus.

Welche Qualifikationen braucht man für eine Gefährdungsbeurteilung?

Wer eine Gefährdungsbeurteilung erstellen will, braucht Kenntnisse der relevanten Rechtsvorschriften, ein Verständnis der betrieblichen Abläufe und Gefährdungen sowie die Fähigkeit, Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik zu beurteilen. Eine formale Zertifizierung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber fachliche Nachweise sind im Streitfall wichtig.

Konkret sollte die durchführende Person folgende Kenntnisse mitbringen:

  • Grundlagen des Arbeitsschutzgesetzes, der Betriebssicherheitsverordnung und weiterer relevanter Vorschriften
  • Kenntnis der DGUV-Regeln und technischen Normen für den jeweiligen Arbeitsbereich
  • Methoden zur Gefährdungsermittlung und Risikobewertung
  • Verständnis für die konkrete Tätigkeit und die eingesetzten Arbeitsmittel, Stoffe und Arbeitsumgebungen

Für besondere Gefährdungen wie den Umgang mit Gefahrstoffen, Ex-Zonen oder biologischen Arbeitsstoffen gelten zusätzliche Anforderungen. Hier ist spezifisches Fachwissen zwingend erforderlich, das über allgemeine Arbeitsschutzkenntnisse hinausgeht.

Wann sollte man externe Fachkräfte für die Gefährdungsbeurteilung hinzuziehen?

Externe Fachkräfte sollten hinzugezogen werden, wenn intern die Fachkunde für bestimmte Gefährdungen fehlt, wenn komplexe Arbeitsbereiche wie Ex-Zonen oder Gefahrstofflager beurteilt werden müssen oder wenn der Betrieb keine eigene Fachkraft für Arbeitssicherheit beschäftigt. Auch bei der erstmaligen Einführung einer systematischen Gefährdungsbeurteilung ist externe Unterstützung sinnvoll.

Für viele kleine und mittelständische Betriebe ist die externe Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit der wirtschaftlich sinnvollste Weg. Sie erfüllt die gesetzliche Betreuungspflicht nach DGUV Vorschrift 2 und bringt das Fachwissen mit, das intern oft nicht dauerhaft vorgehalten werden kann.

Externe Unterstützung empfiehlt sich besonders in diesen Situationen:

  • Bei der Beurteilung von Sondergefährdungen wie Explosionsschutz, Gefahrstoffen oder besonderen Arbeitsverfahren
  • Nach wesentlichen Änderungen im Betrieb, zum Beispiel bei neuen Maschinen, Prozessen oder Standorten
  • Wenn interne Ressourcen für eine vollständige und aktuelle Dokumentation nicht ausreichen
  • Bei bevorstehenden Behördenkontrollen oder nach einem Arbeitsunfall

Was passiert, wenn die Gefährdungsbeurteilung fehlerhaft oder unvollständig ist?

Eine fehlerhafte oder unvollständige Gefährdungsbeurteilung kann zu Bußgeldern durch die Aufsichtsbehörde, zu Haftungsrisiken bei Arbeitsunfällen und im Extremfall zu strafrechtlichen Konsequenzen für den Arbeitgeber führen. Darüber hinaus gefährdet sie den Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaft.

Die Gewerbeaufsicht und die Berufsgenossenschaft prüfen bei Betriebsbegehungen oder nach Unfällen gezielt, ob eine aktuelle und vollständige Gefährdungsbeurteilung vorliegt. Fehlt sie oder enthält sie offensichtliche Lücken, kann die Behörde sofortige Maßnahmen anordnen und Bußgelder verhängen. In schwerwiegenden Fällen, etwa wenn ein Arbeitsunfall auf eine bekannte, aber nicht beurteilte Gefährdung zurückzuführen ist, kann eine persönliche Haftung von Geschäftsführern oder Betriebsleitern entstehen.

Besonders kritisch ist die Situation, wenn die Beurteilung zwar formal vorhanden, aber veraltet ist. Das Arbeitsschutzgesetz verlangt eine Aktualisierung bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen, nach Arbeitsunfällen oder in regelmäßigen Abständen. Eine einmalig erstellte Beurteilung, die nie überarbeitet wurde, erfüllt die gesetzlichen Anforderungen in der Regel nicht mehr.

So unterstützt ABEMA beim Erstellen der Gefährdungsbeurteilung

Wir übernehmen für Unternehmen aus Industrie und Handwerk die vollständige sicherheitstechnische Betreuung, einschließlich der Erstellung und Aktualisierung von Gefährdungsbeurteilungen. Unsere erfahrenen Fachkräfte für Arbeitssicherheit arbeiten nach den Vorgaben des ASiG und der DGUV Vorschrift 2 und bringen das Fachwissen mit, das intern oft nicht dauerhaft vorgehalten werden kann.

Was wir konkret für Sie leisten:

  • Erstellung und Dokumentation von Gefährdungsbeurteilungen für alle Arbeitsbereiche
  • Regelmäßige Sicherheitsbegehungen und Aktualisierung bestehender Beurteilungen
  • Beratung des Arbeitgebers zu Schutzmaßnahmen und rechtlichen Anforderungen
  • Unterstützung bei besonderen Gefährdungen wie Brandschutz, Explosionsschutz und Gefahrstoffen
  • Übernahme der Funktion des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) bei Bauprojekten

Wenn Sie sichergehen möchten, dass Ihre Gefährdungsbeurteilung rechtssicher, vollständig und aktuell ist, sprechen Sie uns an. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf, und wir besprechen gemeinsam, wie wir Ihren Betrieb zuverlässig unterstützen können.

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