Im deutschen Arbeitsschutz tauchen zwei Begriffe immer wieder auf, die häufig verwechselt werden: der Sicherheitsbeauftragte und die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Beide spielen eine wichtige Rolle beim Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, unterscheiden sich jedoch grundlegend in Qualifikation, Verantwortung und rechtlicher Grundlage. Wer die Unterschiede kennt, kann die richtigen Entscheidungen für seinen Betrieb treffen und gesetzliche Pflichten im Arbeitsschutz zuverlässig erfüllen.
Dieser Artikel beantwortet die wichtigsten Fragen rund um beide Rollen, erklärt die jeweiligen Aufgaben und gibt praktische Orientierung für Unternehmen, die ihre Arbeitssicherheit rechtssicher aufstellen möchten.
Was ist ein Sicherheitsbeauftragter und welche Aufgaben hat er?
Ein Sicherheitsbeauftragter ist ein Mitarbeiter des Betriebs, der ehrenamtlich und ohne eigene Weisungsbefugnis den Arbeitgeber bei der Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen unterstützt. Die Rolle ist in § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) geregelt und hat eine beratende, keine leitende Funktion.
Der Sicherheitsbeauftragte kennt seinen Arbeitsbereich aus eigener Erfahrung und fungiert als Bindeglied zwischen der Belegschaft und dem Arbeitgeber. Zu seinen typischen Aufgaben gehören:
- Beobachten, ob Schutzausrüstungen vorhanden und in einwandfreiem Zustand sind
- Erkennen von Unfallgefahren und Mängeln im eigenen Arbeitsbereich
- Hinweisen auf erkannte Gefahren gegenüber dem Arbeitgeber oder Vorgesetzten
- Motivieren der Kollegen zur Einhaltung von Sicherheitsregeln
Wichtig: Der Sicherheitsbeauftragte haftet nicht für Arbeitsschutzversäumnisse. Er trägt keine rechtliche Verantwortung für den Arbeitsschutz im Betrieb, sondern unterstützt lediglich auf freiwilliger Basis. Das unterscheidet ihn klar von anderen betrieblichen Funktionen.
Was ist eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und was sind ihre Pflichten?
Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) ist eine qualifizierte Fachperson, die den Arbeitgeber in allen Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz berät. Ihre Bestellung ist gesetzlich vorgeschrieben und im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sowie in der DGUV Vorschrift 2 geregelt.
Im Gegensatz zum Sicherheitsbeauftragten verfügt die Fachkraft für Arbeitssicherheit über eine spezifische, staatlich anerkannte Ausbildung. Sie bringt fundiertes Fachwissen in Technik, Ergonomie, Gefahrstoffrecht und Unfallverhütung mit. Ihre konkreten Pflichten umfassen:
- Beratung des Arbeitgebers bei der Planung und Gestaltung von Arbeitsstätten und Arbeitsabläufen
- Unterstützung bei der Erstellung und Aktualisierung von Gefährdungsbeurteilungen
- Durchführung und Begleitung von Sicherheitsbegehungen
- Mitwirkung bei der Unfalluntersuchung und Ableitung von Schutzmaßnahmen
- Schulung und Unterweisung von Mitarbeitern zu Sicherheitsthemen
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit handelt weisungsfrei gegenüber dem Arbeitgeber und ist ausschließlich diesem gegenüber verantwortlich. Sie darf keine Weisungen von anderen Stellen im Unternehmen erhalten, die ihre Beratungstätigkeit einschränken.
Was ist der Unterschied zwischen Sicherheitsbeauftragtem und Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Der zentrale Unterschied liegt in Qualifikation, Rechtsstatus und Funktion: Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist eine ausgebildete Expertin mit gesetzlicher Beratungspflicht, während der Sicherheitsbeauftragte ein betrieblicher Mitarbeiter ohne Fachausbildung ist, der unterstützend tätig wird. Beide Rollen ergänzen sich, ersetzen sich aber nicht gegenseitig.
Die folgende Gegenüberstellung macht die wesentlichen Unterschiede deutlich:
- Rechtsgrundlage: SiFa nach ASiG und DGUV Vorschrift 2, Sicherheitsbeauftragter nach § 22 SGB VII
- Qualifikation: SiFa mit staatlich anerkannter Fachausbildung, Sicherheitsbeauftragter ohne spezielle Berufsausbildung im Arbeitsschutz
- Haftung: SiFa trägt die fachliche Verantwortung gegenüber dem Arbeitgeber, Sicherheitsbeauftragter haftet nicht
- Funktion: SiFa berät und plant, Sicherheitsbeauftragter beobachtet und kommuniziert
- Weisungsbefugnis: Keine bei beiden Rollen, jedoch aus unterschiedlichen Gründen
Kurz gesagt: Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist die professionelle, rechtlich verankerte Fachberatung, während der Sicherheitsbeauftragte das Ohr der Belegschaft und ein wichtiger Multiplikator für die Sicherheitskultur im Betrieb ist.
Wer ist verpflichtet, einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen?
Arbeitgeber sind verpflichtet, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen, wenn ihr Betrieb regelmäßig mehr als 20 Beschäftigte hat und besondere Unfall- oder Gesundheitsgefahren bestehen. Die genaue Anzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten hängt von der Betriebsgröße, der Branche und dem Gefährdungspotenzial ab.
Maßgeblich sind die Vorgaben der jeweiligen Berufsgenossenschaft, die je nach Branche unterschiedliche Regelungen trifft. In Betrieben mit erhöhtem Unfallrisiko, etwa in der Metallverarbeitung, Chemie oder im Bauwesen, gelten strengere Anforderungen als in Bürobetrieben. Arbeitgeber sollten daher immer die spezifischen Vorschriften ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft prüfen.
Die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten ist formlos möglich, sollte aber schriftlich dokumentiert werden. Die beauftragte Person muss über ausreichende Fachkunde für ihren Tätigkeitsbereich verfügen und sollte entsprechend geschult werden. Für eine umfassende Orientierung zu den gesetzlichen Pflichten im Bereich Arbeitssicherheit lohnt sich eine professionelle Beratung.
Kann eine Person beide Rollen gleichzeitig übernehmen?
Nein, eine Person kann in der Regel nicht gleichzeitig Sicherheitsbeauftragter und Fachkraft für Arbeitssicherheit sein. Beide Rollen haben unterschiedliche rechtliche Grundlagen, Anforderungen und Funktionen, die eine Personalunion ausschließen oder zumindest nicht sinnvoll machen.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät den Arbeitgeber von außen oder aus einer unabhängigen Position heraus, während der Sicherheitsbeauftragte ein regulärer Mitarbeiter des Betriebs ist. Eine Vermischung beider Rollen würde die Weisungsfreiheit der Fachkraft für Arbeitssicherheit gefährden und die klare Aufgabentrennung aufheben, die der Gesetzgeber bewusst vorgesehen hat.
In der Praxis arbeiten beide Funktionen eng zusammen: Der Sicherheitsbeauftragte meldet Beobachtungen aus dem Betriebsalltag, die Fachkraft für Arbeitssicherheit bewertet diese fachlich und leitet Maßnahmen ab. Diese Zusammenarbeit stärkt die Sicherheitskultur im Unternehmen und sorgt dafür, dass Gefährdungen frühzeitig erkannt und beseitigt werden.
Wann sollte ein Unternehmen die Fachkraft für Arbeitssicherheit extern beauftragen?
Ein Unternehmen sollte eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit beauftragen, wenn es intern nicht über ausreichend qualifiziertes Personal verfügt, um die gesetzlichen Betreuungspflichten nach ASiG und DGUV Vorschrift 2 zu erfüllen. Das ist besonders für kleine und mittlere Betriebe eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung.
Die externe Beauftragung bietet mehrere Vorteile gegenüber einer internen Lösung:
- Zugang zu spezialisiertem Fachwissen ohne eigene Personalkosten
- Flexible Betreuungsmodelle, die sich am tatsächlichen Bedarf orientieren
- Unabhängige, unvoreingenommene Beratung ohne interne Interessenkonflikte
- Rechtssicherheit durch aktuelle Kenntnisse der Arbeitsschutzvorschriften und Berufsgenossenschaftsregeln
Besonders dann, wenn Betriebe in sicherheitskritischen Branchen tätig sind oder wenn Gefährdungsbeurteilungen, Begehungen und Unterweisungen regelmäßig und professionell durchgeführt werden müssen, ist die externe Fachkraft für Arbeitssicherheit die zuverlässigste Option. Auch bei der Einführung neuer Maschinen, Umbauten oder Veränderungen in der Betriebsorganisation ist externe Expertise besonders wertvoll.
Wie ABEMA Ihr Unternehmen im Bereich Arbeitssicherheit unterstützt
Wir bei der ABEMA Beratungsgesellschaft stellen erfahrene Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die Unternehmen aus Industrie und Handwerk rechtssicher und praxisnah betreuen. Unsere Leistungen im Bereich Arbeitssicherheit und Regelbetreuung umfassen:
- Sicherheitstechnische Betreuung nach ASiG und DGUV Vorschrift 2
- Beratung des Arbeitgebers in allen Fragen des Arbeitsschutzes und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz
- Erstellung und Aktualisierung von Gefährdungsbeurteilungen
- Regelmäßige Sicherheitsbegehungen und Dokumentation
- Sicherheitsunterweisungen für Mitarbeiter und Führungskräfte
- Übernahme der SiGeKo-Funktion bei Bauprojekten
Ob Sie erstmals eine Fachkraft für Arbeitssicherheit benötigen oder Ihre bestehende Betreuung auf ein neues Niveau heben möchten: Wir entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine maßgeschneiderte Lösung, die zu Ihrer Betriebsgröße, Branche und Ihren gesetzlichen Pflichten passt. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf und erfahren Sie, wie wir Ihren Betrieb zuverlässig und termintreu unterstützen können.

