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Newsletter zur Plattform für Abwärme

Das Energieeffizienzgesetz (EnEfg)von November 2023 soll die Energieeffizienz in Deutschland verbessern. Zu den Energieeffizienzzielen und den Verpflichtungen bestimmter Unternehmen, Energie- und Umweltmanagementsysteme einzuführen, haben wir bereits einen ABEMA-Newsletter veröffentlicht.
Zwischenzeitlich wurde die in § 17 des Gesetzes beschriebene Plattform für Abwärme vom BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) bereitgestellt und verschiedene Merkblätter veröffentlicht.

Begründung

Abwärme ist Wärmeenergie, die am Ende „übrig“ ist, also unvermeidbare Wärme, die als Nebenprodukt in einer Industrieanlage, in einer Stromerzeugungsanlage oder im tertiären Sektor anfällt und die ungenutzt in Luft oder Wasser abgeleitet werden würde. 

Die Bundesregierung geht davon aus, dass rund zwei Drittel des gesamten industriellen Energieverbrauchs hierzulande auf das Konto der Abwärme gehen. Mögliche Weiterverwendungen wären etwa Wärmerückgewinnung, Heizung von Büros oder Fertigungshallen mit Abwärme oder die Umwandlung von Abwärme in Strom. Um für solche Anwendungen von Nutzen zu sein, müsse Abwärme nicht einmal 60 °C haben.

Ziel der Plattform für Abwärme

Es soll eine Übersicht von gewerblichen Abwärmepotentialen geschaffen werden. Diese Abwärme soll nutzbar gemacht werden, um damit die Energieeffizienz in Deutsch­land weiter zu steigern. Dazu sollen Abwärmedaten von Unternehmen auf einer öffentlichen Plattform bereitgestellt und für andere vor Ort sichtbar gemacht werden.

Ziel der Plattform für Abwärme

Verpflichtete Unternehmen[1] mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh müssen bis zum 1. Januar 2025 erstmals[2] Informationen zu anfallender Abwärme übermitteln.

Danach müssen die Informationen immer bis spätestens zum 31. März eines jeden Kalenderjahres übermittelt bzw. bestätigt werden.

Außerdem sind die Unternehmen verpflichtet, wesentliche Änderungen unverzüglich der Bundesstelle für Energieeffizienz BfEE mitzuteilen.

Der Gesamtenergieverbrauch eines Unternehmens ergibt sich aus allen sich im Eigentum befindlichen, selbst genutzten sowie alle angemieteten Gebäude und Standorte, an denen Energie verbraucht wird sowie alle weiteren, zum Unternehmen gehörenden Energieverbraucher (Anlagen, Prozesse, Maschinen, etc.) in Deutschland.

Mit wenigen Ausnahmen fließen die verbrauchten Energiemengen aller eingesetzten Energieträger ein (Strom, Erdgas, Braunkohle, Steinkohle, bezogene Fernwärme, …).

Zu den Ausnahmen, die nicht berücksichtigt werden müssen, gehören Energieverbräuche aus Umgebungswärme und Solarthermie, die von Firmenwagen, die auch privat genutzt werden oder von Mitarbeitern im Home-Office.

Es wurde ein Portal geschaffen, über das die Meldung von im Unternehmen anfallender Abwärme zu erfolgen hat. Verpflichtete Unternehmen müssen sich dort registrieren und ihre Daten übermitteln.

Das Portal für Abwärme ist unter folgendem Link abrufbar: https://elan1.bafa.bund.de/bafa-portal/pfa

Leermeldungen sind allerdings nicht erforderlich, nur wenn wirklich Abwärmepotentiale vorliegen, muss eine Registrierung im Portal erfolgen.


[1] Ein verpflichtetes Unternehmen ist dabei immer die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels-

und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert, einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, Filialen und Betriebe bzw. Betriebsteile. Dementsprechend gelten rechtlich selbständige Tochtergesellschaften als eigene Unternehmen.

[2] Im Gesetz steht der 1. Januar 2024 als Frist, die wurde aber vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz für zwölf Monate ausgesetzt.

Aktueller Stand

Als Abwärmepotentiale sind auch sogenannte diffuse Abwärmen zu verstehen, die
direkt in die Umgebung freigesetzt werden. Gemeldet werden müssen solche Potentiale grundsätzlich dann, wenn sie aufgrund der räumlichen/technischen Situation mit angemessenem Aufwand kanalisiert werden könnten.

Zu „kleine“ Abwärmepotentiale sind dagegen nicht wirtschaftlich nutzbar, bzw. stellt deren Nutzung keine signifikante Verbesserung der Energieeffizienz dar. Es könnte sogar mehr Energie verbraucht werden, als dadurch eingespart oder an anderer Stelle genutzt werden kann. Deswegen werden beim BAFA aktuell Bagatellgrenzen diskutiert, die zukünftig veröffentlicht werden sollen. Bis dahin werden Abwärme­­potentiale mit einem jährlichen durchschnittlichen Temperaturniveau von 20 °C und weniger als unwesentlich betrachtet.

Sowohl für diffuse Abwärmepotentiale als auch für geführte Potenziale, die als unwesentlich gelten, wurde für dieses Jahr eine Ausnahme eingeräumt: Die erstmalige Meldung zum 01.01.2025 ist zunächst nur für wesentliche und geführte Abwärmepotentiale verpflichtend!

Brauchen Sie Hilfe?

Selbstverständlich beobachten wir die weitere Entwicklung, stehen wir Ihnen für eventuelle Fragen zur Verfügung und bieten Ihnen gerne Unterstützung bei der Umsetzung der neuen Anforderungen an.

Zögern Sie nicht, sich an Ihren persönlichen ABEMA-Ansprechpartner zu wenden oder setzen sich direkt mit unserem Experten, Herrn Dr. Seiling in Verbindung. Sie erreichen Herrn Seiling telefonisch unter +49-151-62549154 oder per E-Mail unter d.seiling@abema-bg.de  erreichen. Wir freuen uns darauf, Ihnen weiterhelfen zu können.

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